Darf ich nach einem Glühwein noch Auto fahren?

Glühwein – oder doch besser „Kinderpunsch“
Alle Jahre wieder locken alkoholische Heißgetränke wie Glühwein und Punsch auf Weihnachtsmärkten und bei Weihnachtsfeiern.
Auch ohne „Schuss“ (Hochprozentiges) sind Glühwein oder Punsch für Autofahrer besonders gefährliche Getränke, da sich beim Glühwein nicht immer einschätzen lässt, wie viel Alkohol er tatsächlich enthält.
Grundsätzlich kann daher eine Tasse Glühwein oder Punsch je nach Rezeptur bereits zu einer Alkoholkonzentration von über 0,3 Promille führen und damit zu Konsequenzen:
- Wer ab 0,3 Promille ein Kraftfahrzeug führt und alkoholbedingte Fahrfehler begeht (§ 316 StGB) oder sogar einen Unfall “baut“, wobei Parkrempler schon genügen – oder sogar selbst in einen unverschuldeten Unfall verwickelt wird (§ 315c StGB)-, muss mit einem Strafverfahren und der Entziehung des Führerscheins (§ 69 StGB) rechnen. Denn ab 0,3 (bis 1,09) Promille liegt die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor, welche bei alkoholbedingten Fahrfehlern unter Strafe steht. Die Hürde für alkoholbedingte Fahrfehler ist dabei gering, nicht nur Schlangenlinien fallen darunter, sondern auch schon Verhaltensweise, die manche als „Kleinigkeiten“ bezeichnen würden, wie beispielsweise mehrmals hintereinander ohne Blinken abzubiegen.
- Wird eine Alkoholkonzentration von 0,5 Promille erreicht (auch ohne alkoholbedingte Fahrfehler), so hat dies jedem Fall ein Fahrverbot von ein bis 3 Monaten und ein Bußgeld (aktuell € 500,000 und 2 Punkte) sowie 2 Punkte zur Folge.
- Ab einer Alkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dies hat zwingend ein Strafverfahren mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Auch hagelt es 3 Punkte im Verkehrszentralregister.
Darüber hinaus ordnen die Fahrerlaubnisbehörden in Baden-Württemberg bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt ab einem Promillegehalt von 1,6 zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten (MPU = „Idiotentest“) an. Bei Wiederholungstätern schon wesentlich früher.
Verursachen alkoholisierte Fahrradfahrer ab 0,3 Promille einen Unfall oder sind fahruntauglich, so kann auch hierbei eine Straftat (§ 316 StGB) vorliegen. Auch ohne ein solches Verschulden liegt grundsätzlich ab 1,6 Promille eine Straftat vor, welche 3 Punkte im Verkehrszentralregister, eine Geldstrafe und die Anordnung eines Medizinisch-Psychologisches-Gutachten (MPU = „Idiotentest“) zur Folge hat. Wird das Gutachten nicht beigebracht, so droht die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde.