Schäden durch Räum- und Streufahrzeuge

Für Räum- und Streufahrzeuge gelten unter Umständen gewisse Sonderrechte im Straßenverkehr. So dürfen diese auf allen Straßen und Straßenteilen, auf jeder Straßenseite in jede Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, sofern sie durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind und ihr Einsatz solche Fahrweisen erfordert.
Für Sie empfiehlt sich gegenüber Räum- und Streufahrzeugen Abstand zu halten. Wer einem Räum- oder Streufahrzeug zu dicht auffährt und infolgedessen sein Fahrzeug durch Salz oder Splitt beschädigt wird, hat die Reparaturkosten selbst zu tragen. Dies gilt meist auch, wenn das Streugut etwa von einem entgegenkommenden dritten Fahrzeug aufgewirbelt und gegen Ihr Fahrzeug geschleudert wird.
Eine Schadensersatzpflicht des Räum- und Streudienstes kommt aber beispielsweise dann in Betracht, wenn dem Fahrer ein Verschulden vorgeworfen werden kann, weil er zu schnell gefahren ist oder in sonstiger Weise, das Streugut nicht vorsichtig genug auswarf.