Was Fachanwalt bedeutet

Ein Fachanwalt ist ein ausgewiesener Spezialist auf seinem Rechtsgebiet. Ein Rechtsanwalt darf sich nur dann “Fachanwalt” nennen, wenn ihm das Recht zum Führen des Fachanwaltstitels von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen wurde.

Für die Verleihung einer Fachanwaltschaft hat der Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Welche theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen zur Erlangung des Fachanwaltstitels notwendig sind, ist in der Fachanwaltsordnung festgelegt (vgl. § 2 I FAO).

Die theoretischen Kenntnisse kann er durch Teilnahme an einem anerkannten Fachanwaltslehrgang, zu welchem auch Klausuren und Prüfungen gehören, nachweisen.

Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen gelingt dem Rechtsanwalt, indem er darlegt, dass er in den letzten drei Jahren eine bestimmte Anzahl von Fällen bearbeitet und eine bestimmte Anzahl von Mandanten auch gerichtlich vertreten hat.

Nur wer hier die notwendigen Fallzahlen in seinem Rechtsgebiet darlegen kann und auch über die benötigten theoretischen Kenntnisse verfügt, darf später den Fachanwaltstitel auch führen. Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse ist gem. § 7 FAO weiterhin ein Fachgespräch mit dem zuständigen Fachgebietsausschuss zu führen.

Es kann jedoch nicht in jedem Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaftsbezeichnung erworben werden. Vielmehr zählt die FAO die Rechtsgebiete abschließend auf, in denen eine solche Spezialisierung möglich ist.

Weiterhin unterliegt der Fachanwalt einer jährlichen Fortbildungspflicht. Weist ein Fachanwalt die vorgeschriebenen Fortbildungen nicht nach, so wird ihm der Titel wieder aberkannt.