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Neben dem "klassischen" Feld des Drogenhandels und Drogenschmuggels (unerlaubte Einfuhr), hat das Betäubungsmittelstrafrecht Bezugspunkte zu verschiedenen Rechtsgebieten wie dem Verkehrsrecht oder zum Recht der Apotheker und Ärzte. Um in diesem Rechtsgebiet erfolgreich verteidigen zu können, reichen daher allgemeine strafrechtliche Kenntnisse zumeist nicht aus. Als Fachanwalt für Strafrecht habe ich auch spezielle Kenntnis und Erfahrungen vor allem im Betäubungsmittelstrafrecht.
Keine Fehler machen:
Wichtig ist für alle Betroffenen vom Betäubungsmittelstrafrecht, im Wege einer polizeilichen Ermittlung selbst keine „Fehler“ zu machen. So sollte unbedingt von dem Verzicht einer Aussage (Aussageverweigerungsrecht) Gebrauch gemacht und sofort ein Fachanwalt für Strafrecht hinzugezogen werden.
Bei den Ermittlungen wegen des Verdachts auf Drogen- und Betäubungsmittelstrafsachen sollte bereits deswegen anwaltlicher Rat eingeholt werden, weil die Polizei und Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen besondere Befugnisse haben, die für den Betroffenen sehr belastend sein können.
Oftmals kommen in Betäubungsmittelverfahren verdeckte Ermittlungsmethoden wie die Überwachung der Telekommunikation (Telefonüberwachung) und der Einsatz von verdeckten Ermittlern zum Einsatz. Im weiteren Verlauf der polizeilichen Maßnahmen werden dann Hausdurchsuchungen veranlasst, die oftmals mit der Vollstreckung von Haftbefehlen verbunden sind. Gegebenenfalls wird der Betroffene vorläufig festgenommen.
Oft kommt es vor, dass bei Personenkontrollen Betäubungsmittel gefunden und sodann noch vor Ort weitere Ermittlungen aufgenommen wrden, wie beispielsweise eine Auswertung des Smartphones. Dabei ist es wichtig - bei allen Androhung, die erfolgen - , nicht den Pin zum Entsperren heraus zu geben. Generell sollte der in natürlich auch nicht "1234" oder das Geburtsdatum sein, denn die Ermittler testen zuerst die als gängig bekannten Zahlencodes aus. Denn wenn das Mobiltelefon erst einmal "geknackt" ist, ergeben sich leider oft einschlägige Chats auf WahtsApp, Snapchat, Telegram u.a.mit Inhalten auf Drogenkäufe oder -verkäufe, welche der Staatsanwaltschaft schon für eine Anklage reichen, wenn sie bestimmt genug sind, um aus ihnen die Drogengeschäfte herzuleiten. Ach die Verwendung von sogenannten "Codes" für den Drogenverkauf wie "1 Bier", oder "Peter" usw. sind der Staatsanwaltschaft schon aus vielen Ermittlungsverfahren bekannt und entschlüsselt.
Generell ist ein frühzeitiges Einschalten des Strafverteidigers sehr sinnvoll und ratsam.
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