Straffrei bei geringer Menge?

Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung nach § 29 BtMG absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich in “geringer Menge” zum Eigenverbrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
§ 29 Abs. 5 BtmG bezieht sich auf das gerichtliche Verfahren; § 31a Abs. 1 BtMG sieht ein Absehen von der Strafverfolgung schon in einem früheren Verfahrensstadium (Ermittlungsverfahren) vor.
Wann liegt eine geringe Menge vor?
Eine geringe Menge wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Betäubungsmittelmenge zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist.
Es wird also, wie bei der nicht geringen Menge, auf die Konsumeinheiten abgestellt.
Hierbei wird die jeweilige Menge regelmäßig auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht und dies zur durchschnittlich konsumierten Menge (einfache Dosis) ins Verhältnis gesetzt.
Sollte das Betäubungsmittel nicht mehr vorhanden sein, kann der Wirkstoffgehalt geschätzt werden, wobei bei Kleinmengen von einer schlechten Qualität auszugehen sein wird. Dies ist für den Beschuldigten günstig, weil es eher zur Annahme einer geringen Menge führt.
Beispiele:
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Cannabis: bei schlechter Qualität können bis zu 6 g (= 3 Konsumeinheiten) eine geringe Menge darstellen, weil der Wirkstoff nur für drei Konsumeinheiten reicht
- Kokain: 0,1 KHCl, 300 mg Kokainzubereitung
- Heroin: bis zu 3 mg Heroinhydrochlorid
- Amphetamin: 50 mg sollen eine hohe Dosis für einen nicht Gewöhnten sein, so dass die Grenze der geringen Menge dann bei 150 mg Amphetamin-Base liegt
- MDMA: 120 mg MDMA-Base oder 140 mg MDMA-HCL
- Methamphetamin (Crystal Speed) 75 mg
Bitte beachten Sie, dass diese Angaben Einzelfallentscheidungen entspringen und keinesfalls allgemein gültig sind.