Konsum / Besitz / Handeltreiben

Der bloße Konsum von Betäubungsmitteln ist zunächst straflos, soweit eine andere Form des Umgangs, insbesondere des Erwerbs oder Besitzes, nicht nachgewiesen werden kann.
Auch die Entgegennahme von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch ohne Verfügungsgewalt unterliegt keinem Straftatbestand.
Der Besitz von Betäubungsmitteln ist jedoch bereits grundsätzlich strafbar; wobei es auch hierbei im Einzelfall bei einer geringen Menge auf eine Straffreiheit hinauslaufen kann (weiter).
Handeltreiben: Der große Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat mit seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (– GSSt 1/05 –, zitiert nach juris) klargestellt, dass der Begriff weit auszulegen sei.
Handeltreiben iSd § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist danach jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Es handelt sich um kein Erfolgsdelikt, sondern um ein Unternehmensdelikt. D.h. es genügt, wenn die entfaltete Tätigkeit auf das Übertragen von Betäubungsmitteln abzielt. Demnach sind auch ernsthafte Verhandlungen mit einem potentiellen Verkäufer als Handeltreiben zu bewerten.
Typische und bloße Vorbereitungshandlungen fallen aber noch nicht unter den Begriff des Handeltreibens. Die Grenze zwischen einem (evtl. versuchten) Handeltreiben und einer straflosen Vorbereitungshandlung lässt sich dort ziehen, wo (noch) jede Konkretisierung der Handlung auf ein bestimmtes Drogengeschäft fehlt.
Unter eigennützigem Bemühen versteht man jeden persönlichen Vorteil. Das muss also nicht nur Geld, sondern kann auch jeder andere persönliche Vorteil sein, wie zum Beispiel der Erhalt von Betäubungsmittel oder sexuelle Dienste.
Ein immaterieller Gewinn muss aber objektiv messbar sein.