Die Bedeutung der “nicht geringer Menge” – Grenzwerte

Abhängig vom Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels, der Gefährlichkeit der Droge und der Art und Weise der Tatbegehung kann das Strafmaß im Betäubungsmittelstrafrecht von Geldstrafen bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reichen.
Im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren stellt sich daher neben vielen anderen Fragen die Problematik, welcher Mengenbegriff i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erfüllt ist. Es muss unterschieden werden zwischen der “geringen Menge” (etwa zum Eigenkonsum), der “normalen Menge” und der “nicht geringen Menge”. Weiter müssen auch die verschiedenen Deliktsformen (Besitz, Abgabe, Handeltreiben, Erwerb, Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch u.ä.) geklärt werden.
Das Vorliegen einer „nicht geringen Menge“ an Betäubungsmitteln hat eine große Bedeutung. Nicht zuletzt bedeutet sie nichts anderes als die Antwort auf die Frag, ob die Verbrechenstatbestände der §§ 29 a, 30, 30 a BtMG mit Mindestfreiheitsstrafen zwischen einem und fünf Jahren vorliegen. Denn eine “nicht geringe Menge” führt stets dazu, dass die Tat mit einer höheren Strafe bedroht ist. Die Tat gilt dann als Verbrechen. “Verbrechen” heißt, dass eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht.
Grenzwerte für die nicht geringe Menge
Eine genaue gesetzliche Regelung wie viel eine nicht geringe Menge ist, gib es nicht, dies wird an Hand der obergerichtlichen Rechtsprechung festgelegt, in letzter Instanz vom BGH (Bundesgerichtshof):
Betäubungsmittel | “nicht geringe Menge” | Konsumeinheit (KE) |
Amphetamin | 10 g Amphetaminbase | 200 KE zu 50 mg |
Cannabisprodukte (THC) | 7,5 g Tetrahydrocannabinol | 500 KE zu 15 mg |
Crystal-Meth (Methamphetamin) | 5 g Base | |
Ecstasy (MDA, MDMA, MDE, MDEA) | 30 g Base | 35 g MDE-Hydrochlorid bzw. 30 g |
Heroin | 1,5 g Heroinhydrochlorid | 150 KE zu 10 mg bzw. 30 KE zu 50 mg |
Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid | KE-Einteilung nicht möglich |
LSD | 6 mg bzw. 300 LSD-Trips | 120 KE zu 50 mg bzw. 300 Trips |
Morphin | 4,5 g Morphinhydrochlorid | 45 KE zu 100 mg |
Psilocin | 1,2 g |
120 KE á 10 mg Psilocybin 1,7 g = 120 KE á 14 mg |
Entscheidend ist aber nicht die Gesamtmenge des Betäubungsmittels (z. B. 1 kg Cannabis), sondern nur die darin enthaltene Wirkstoffmenge (z. B. 150 g Tetrahydrocannabinol – THC).
Beispiele:
Die nicht geringe Menge Marihuana beginnt ab 7,5 g THC Wirkstoffgehalt. Das entspricht durchschnittlich ungefähr 75 g Marihuana oder 50 g Haschisch. Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Marihuana in Europa beträgt rund 7 % – 11 % THC. Der durchschnittliche Preis von Marihuana beträgt 5 € bis 20 €. Dabei kommt es maßgeblich auf die abgenommene Menge und die Region an. Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Haschisch in Europa beträgt rund 11 % – 19 %. Der durchschnittliche Preis von Haschisch beträgt 3 € bis 25 €.
Die nicht geringe Menge Amphetamin beginnt nach der Rechtsprechung bei 10 g Amphetaminbase. Das entspricht bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt 42 g Amphetamin. Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Amphetamin in Europa beträgt rund 13 % – 35 %. Der durchschnittliche Preis von Amphetamin beträgt 7 € bis 43 €. Bei Amphetamin schwanken die Werte besonders, da hier die Produktion sehr günstig ist und große Mengen umgesetzt werden. Bei Abnahme größerer Mengen werden auch deutlich niedrigere Preise angeboten.
Die nicht geringe Menge Methamphetamin beginnt nach der Rechtsprechung bei 5 g Methamphetaminbase. Bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ist die nicht geringe Menge schon bei 9,5 g Methamphetamin erreicht. Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Methamphetamin in Europa liegt bei rund 36 % – 70 %. Der Preis von Methamphetamin variiert so extrem, dass keine verlässlichen Werte angegeben werden können. Dafür gibt es drei Gründe: 1. Die Herstellung von Methamphetamin ist extrem billig. 2. Die Transportwege sind sehr kurz und wenig riskant, da die Droge im nahen Osteueropa hergestellt wird. 3. Die Länge der Lieferkette variiert stark. Es ist also extrem unterschiedlich, wie viele Zwischenhändler den Verkaufspreis erhöht haben.
Die nicht geringe Menge Kokain beginnt bei 5,0 g Cocainhydrochlorid. 5,0 g Cocainhydrochlorid entsprechen durchschnittlich 11,5 g Kokain im Straßenverkauf. Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Kokain in Europa beträgt rund 36 % – 51 %. Der durchschnittliche Preis von Kokain beträgt 49 € bis 99 €. Hierbei handelt es sich um Durchschnittswerte in Europa. Insbesondere in Süddeutschland können die Preise beim Endabnehmer noch deutlich darüber liegen. Hier sind auch 120 € oder 140 € vorzufinden. Die Herstellung von Kokain ist günstig und mit einfachen Mitteln durchführbar. Der hohe Preis resultiert daraus, dass die Droge hauptsächlich in Südamerika hergestellt. Die größten Exporteure sind Kolumbien, Peru und Bolivien. Die Transportwege sind sehr weit und das Entdeckungsrisiko ist vergleichsweise hoch. Es werden zwar selten Container sichergestellt, jedoch ist der Grenzübertritt hauptsächlich von Holland nach Deutschland für die Händler problematisch.
Der Grenzwert für die nicht geringe Menge Heroin liegt bei 1,5 g Heroinhydrochlorid. Die Rechtsprechung geht bei Heroin von einer besonderen Gefährlichkeit und Suchtwirkung aus. Daher liegt die nicht geringe Menge Heroin besonders niedrig. Die nicht geringe Menge Heroin bestimmt sich nach dem Wirkstoff Heroinhydrochlorid. Dieses Salz ist in neuerer Zeit nicht mehr die häufigste Form im Drogenhandel. Mittlerweile tritt die Heroinbase häufiger auf. Liegt die Heroinbase vor, ist bei der Bestimmung der nicht geringen Menge Heroin schon weniger als 1,5 g ausreichend. Der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Heroin in Europa beträgt rund 18 % – 33 %. Der durchschnittliche Preis von Heroin liegt bei 38 € bis 60 €. Bei diesem Preis handelt es sich um gesamteuropäische Durchschnittspreise. Grundsätzlich variiert der Preis von Heroin sogar von 22,- € bis zu 140,- € pro Gramm Heroin.
Wichtig auch: die “nicht geringe Menge” führt auch dazu, dass bestimmte Maßnahmen wie etwa die Telefonüberwachung nach § 100 a Nr. 4 StPO erlaubt sind.
Die Strafvorschriften bei Vorliegen der “nicht geringen Menge”
Nach § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Eine weitere Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts sind die erheblich hohen Straferwartungen im Rahmen des § 30 a BtMG. § 30a BtMG sieht Freiheitsstrafen nicht unter 5 Jahren für den vor, der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Ebenfalls sieht § 30a BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren vor, wenn eine Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, diese, ohne Handel zu treiben, dazu bestimmt, Betäubungsmittel einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern.
Eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren ist nach dem Gesetz auch dann vorgesehen, wenn der Beschuldigte mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben haben soll, Betäubungsmittel einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von anderen Personen geeignet und bestimmt sind.
Achtung: Führerschein
Neben den strafrechtlichen Folgen sind auch die verkehrsrechtlichen Konsequenzen zu beachten. Nicht selten – eher in der Regel – wird die Fahrerlaubnisbehörde tätig und spricht dem Betroffenen die Fahreignung ab, was den Verlust des Führerscheins bedeutet. Erst nach längerer Drogenabstinenz und der erfolgreichen Ablegung einer MPU kann der Führerschein wiedererlangt werden.