Therapie statt Strafe § 35 BtMG

Eine weitere Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht besteht darin, dass die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe ausgesetzt wird, wenn die Freiheitsstrafe unter 2 Jahre beträgt, der Verurteilte eine Therapie in einer Entziehungsanstalt macht und sich wegen einer bestehenden Drogenabhängigkeit behandeln lässt.