Was steht unter Strafe?

Die einschlägigen Vorschriften finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt
- anbaut
- herstellt
- mit ihnen Handel treibt
- sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführt ausführt veräußert abgibt sonst in den Verkehr bringt
- erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird ebenso bestraft, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis zu sein.
So kann schon der Besitz von weniger als einem Gramm Haschisch oder Marihuana eine Anklage zur Folge haben.
Aber auch die reine Durchfuhr von Betäubungsmitteln durch die Bundesrepublik Deutschland kann strafbar sein.
Strafbar machen kann sich darüber hinaus, wer unerlaubt Betäubungsmittel verschreibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.