Wir verteidigen Sie

Wir zeigen Ihre Verteidigung an und beantragen gleichzeitig Akteneinsicht.

Einen Vernehmungstermin bei der Polizei werden Sie nicht wahrnehmen und dieser wird, falls er noch anstehen sollte, von unserer Kanzlei für Sie abgesagt. Dadurch ensteht Ihnen auch kein Nachteil.

Die Korrespondenz mit Polizei und Staatsanwaltschaft erfolgt im Weiteren ausschließlich über unsere Kanzlei.

Bis dahin ist auch zunächst noch keine persönliche Besprechung mit Ihnen erforderlich. Gerne können Sie uns einfach den Anmeldebogen und die Vollmacht ausfüllen und uns zukommen lassen (per Post oder als Mailscan). Bitte fügen Sie auch Unterlagen, die Sie von die Polizei / Ermittlungsbehörden erhalten haben, bei. Gerne erfragen auch wir den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen bei den Behörden, falls dies erforderlich sein sollte.

Die weitere Korrespondenz mit Ihnen verläuft sicher und einfach über die WebAkte.

Sie erhalten in Ihre persönliche WebAkte unverzüglich Abschriften aller unserer Schreiben und auch der eingehenden Post in Ihrer Angelegenheit, so dass Sie immer auf dem aktuellsten und gleichen Stand der Informationen sind wie wir.

Selbstverständlich steht Ihnen unser Team mit allen Hilfestellungen gerne zur Verfügung. Zwischenfragen lassen sich immer komfortabel mittels Telefonaruf oder der Kommunikation über die WebAkte beantworten.

Wir erhalten die Akteneinsicht erst dann, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und die Akte von der Polizei an die Staatsanwaltschaft übersandt wird. Ermittlungsverfahren dauern erfahrungsgemäß ca. 3 – 10 Monate. Während dieser Zeit werden Sie automatisch durch unsere Kanzlei informiert, wenn uns Neuigkeiten bekannt sind.

In der Regel wird ca. 2 – 4 Wochen nach Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht gewährt.

Nach Einsicht in die Akte und einer weiteren Besprechung zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung mit Ihnen werden wir für Sie eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft abgeben. In dieser umfangreichen Verteidigungsschrift nehmen wir Stellung zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen.

Im Weiteren entscheidet die Staatsanwaltschaft, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen wird. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen (zum Beispiel wenn gegen Zahlung einer Geldauflage), einen Strafbefehl erlassen oder Anklage zu Gericht erheben.

Sollten die Ermittlungen nicht genügend Anlass geben (die Beweise nicht ausreichen), so ist in solchen Fällen das Verfahren nach § 170 II StPO einzustellen bzw. das Hauptverfahren, sollte es dennoch widerrechtlich zur Anklage gekommen sein, nicht zu eröffnen.

Eine Entscheidung dazu hat beispielsweise das AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17 – getroffen. Das Gericht hat das Verfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das BtMG – zweimaliger Ankauf von Kokain –  nach § 170 Abs. 2 StPO mit folgender Begründung eingestellt:

“Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, über das sogenannte Darknet in zwei Fällen Kokain bestellt zu haben, welches ihm allerdings nur in einem Fall per Post geliefert worden sein soll, weil eine der Sendungen zuvor abgefangen worden war. Insoweit wird ihm Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.

Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.”

Dies ist natürlich eine Einzelfallentscheidung und kann nicht allgemein heran gezogen werden; in ähnlich gelagerten Fällen bietet dies jedoch einen guten Ansatzpunkt und sollte von Strafverteidigern gekannt werden.

Im Falle, dass Sie aufgrund der Beweislage eines Verstoßes gegen das BtMG hinreichend verdächtig sind, können wir in geeigneten Fällen die Verfahren zu einer Einstellung gegen Geldauflage bringen. Dies hat den Vorteil, dass die Strafe weder ins Führungszeugnis noch ins Bundeszentralregister eingetragen wird, was für vielen Mandanten für uns, neben einer außergerichtlichen Klärung, das wichtigste Ziel ist.

Sollte dies nicht möglich sein, dann prüfen wir in Ihrem Fall die Möglichkeit, das Verfahren außergerichtlich mittels Geldstrafe zu beenden. Hierbei wird ein Strafbefehl erlassen, also ein außergerichtliches Urteil. Die Geldstrafe darf aber dann nicht 90 Tagessätze überschreiten, da Sie ansonsten als vorbestraft gelten.

Sollte es zur Anklage kommen (nicht jeder Fall eignet sich zur Verfahrenseinstellung oder Beendigung durch einen Strafbefehl), werden wir Sie selbstverständlich vor Gericht verteidigen.