Welche Strafe erwartet mich?

Die Art der durch die Staatsanwaltschaft nachweisbaren Tathandlung entscheidet über die Höhe der Strafe.

Der Konsum von Drogen ist z.B. straflos. Der Besitz und / oder das Handeltreiben ist bereits eine Steigerung.

Eine weitere Steigerung ist der Vorwurf des Handes Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die Einfuhr von Drogen wird noch härter, da sonst in den meisten Fällen die Drogen erst überhaupt nicht in Deutschland vorhanden sind.

Wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt (bei nicht geringen Mengen an Drogen), bei der Einfuhr eine Waffe bei sich führet, kann dies zu einer mehrjährigen Haftstrafen idR nicht unter 5 Jahren führen.

Im Einzelnen:

Nach § 29 BtMG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer

“…Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, …”

Es handelt es sich dabei noch um ein sog. Vergehen (Verbrechen = Mindest-Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, § 12 StGB).

Nach § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer

“…mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.”

§ 29a BtMG sieht für das “Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge” somit eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor, womit es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt.

In § 29a BtMG nicht mehr enthalten sind der Anbau und der Erwerb. Es macht also bei der “nicht geringen Menge” einen Unterschied, ob ein Handeltreiben oder ein bloßer Erwerb angenommen wird. Denn handelt es sich um eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG, kann nach § 29a BtmG zwar das Handeltreiben, nicht aber der Erwerb mit der höheren Mindeststrafe bestraft werden. (Lesen Sie mehr zum Handeltreiben). Auf der anderen Seite wird aber der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch unter die höhere Strafe gestellt.

§ 30 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren (somit nicht mehr bewährungsfähig) vor für denjenigen, der

„Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt; Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.“

Schließlich ist in § 30a BtMG die höchste Mindeststrafe von nicht unter 5 Jahren normiert und betrifft vor allem diejenigen Fälle, in welcher der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Hinweis:

Vor diesen Hintergründen diese hohen Strafen kann es durchaus sinnvoll sein, über die sogenannte Strafrahmenverschiebung als mögliche Folge des § 31 BtMG als Verteidigungsstrategie mit dem Mandanten genau zu erörtern und abzuwägen (weiter).