Betrug im besonders schweren Fall

Das Gesetz führt in § 263 III StGB verschiedene Fälle des besonders schweren Betrugs auf, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden kann. Dies sind Fälle, in denen der Täter:
- gewerbsmäßig handelt, sich also durch die Taten regelmäßige Einnahmen verschaffen will oder als Mitglied einer Bande handelt,
- dem Opfer einen hohen Schaden zugefügt hat,
- in der Absicht tätig wird, durch fortgesetzte Betrügereien eine große Zahl von Menschen zu schädigen,
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder
- einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine wertvolle Sache in Brand gesetzt oder ein Schiff zum Stranden gebracht hat.
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (die Tat ist damit ein Verbrechen) droht, wenn der Betrug vom Täter sowohl als Mitglied einer Bande als auch gewerbsmäßig begangen wird, § 263 V StGB.
Rechtsanwalt Robin Schmid und seine erfahrenen Strafverteidiger haben auch in der Verteidigung gegen den Vorwurf des Betrugs im besonders schweren Fall umfassende Erfahrung. Aufgrund der hohen Strafandrohungen und der nicht selten angeordneten Untersuchungshaft ist es gerade bei diesem Tatvorwurf besonders wichtig, schnellstmöglich anwaltlichen Rat einzuholen.
Er berät mit seinen Kollegen seine Mandanten von Anfang an eingehend darüber, wie diese sich Polizei und Ermittlungsbehörden gegenüber richtig verhalten und verteidigt sie mit Durchsetzungsvermögen und Engagement.
Sollte die Beweislage einen Freispruch nicht erwarten lassen oder erreichbar machen, so ist der wichtigste Aspekt bei der Strafverteidigung und der Wahl der richtigen und erfolgversprechendsten Strategie im Weiteren, die hohe Straferwartung möglichst gering zu halten und eine sogenannte Strafrahmenverschiebung zu erhalten.
Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht den Strafrahmen nach § 49 StGB “verschieben”, so dass sich die Strafandrohung von mindestens einem Jahr auf 3 Monate verringert.
Hierzu bieten sich je Einzelfall diverse Möglichkeiten an.
- Ein rechtzeitige Selbstanzeige bei den Ermittlungsbehörden, bevor diese Kenntnis von den Betrugshandlungen haben, kann beispielswies im Einzelfall eine vielversprechende Taktik sein, um das Strafmaß zu reduzieren und in einen bewährungsfähigen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre) zu kommen. Ob dies im Einzelfall das probate Mittel ist, ist sorgfältig zu prüfen; der Schritt muss wohl überlegt sein und auch dann auch gut vorbereitet werden.
- § 46a StGB sieht bei einer “Wiedergutmachung” (ganz oder teilweise) die Möglichkeit vor, dass § 49 StGB (Strafrahmenverschiebung, siehe oben) zur Anwendung kommen kann.
- Daneben gibt es auch noch die oft übersehene “Kronzeugenregelung” nach § 46b StGB übersehen, nach welcher der Strafrahmen ebenfalls nach § 49 StGB nach unten verschoben werden kann oder sogar von Strafe abgesehen werden kann.
WICHTIG zu wissen ist auch, dass mehrere Strafmilderungsgründe nach § 49 StGB angewendet werden, also beispielsweise doppelt berücksichtig werden können.