Der gesetzliche Pflichtteil

Grundsätzlich besteht das Recht, nach freiem Belieben Verfügungen über das eigene Vermögen nach dem Tod zu treffen. Diese Testtierfreiheit wird allerdings durch den sogenannten Pflichtteil beschränkt. Dieser garantiert den Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Nachlass, der grundsätzlich unentziehbar ist. Das Pflichtteilsrecht hat somit eine Ersatzfunktion für ein gesetzliches Erbrecht, das nur deshalb nicht zum Zuge kommt, weil der Erblasser seine gesetzlichen Erben oder einzelne von diesen enterbt hat.

Das Gesetz sieht als pflichtteilsberechtigt zunächst die Abkömmlinge des Erblassers an. Hierbei handelt es sich um diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in absteigender gerader Linie verwandt sind, also Kinder, Enkel, Urenkel, etc.. Ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte sowie der Lebenspartner des Erblassers nach LPartG.

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich auch die Eltern des Erblassers.

Voraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs ist dabei immer, dass der Pflichtteilsberechtigte nach gesetzlicher Erbfolge (also ohne gegenteilige letztwillige Verfügung) grundsätzlich Erbe geworden wäre.

Ist also beispielsweise das Kind des Erblassers beerbt worden, kann ein Abkömmling dieses Kindes den Pflichtteil nicht verlangen. Voraussetzung für die Erlangung des Pflichtteils ist wie erläutert immer, dass der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge berufen wäre, was in diesem Beispiel nicht der Fall ist, da das Kind des Erblassers die eigenen Abkömmlinge immer ausschließt. Aus dem gleichen Grunde kann ein durch den Erblasser ausgeschlossenes Kind den Pflichtteil verlangen, nicht aber zusätzlich dessen Abkömmlinge.

Ist der näher Berechtigte, also in unserem Beispiel das Kind des Erblassers, vor dem Erbfall verstorben oder schlägt er das Erbe aus, würde sein Abkömmling nach Gesetz Erbe werden und bei Ausschluss durch den Erblasser auch einen Pflichtteil erlangen.

Letztendlich muss also geklärt werden, wer ohne letztwillige Verfügung gesetzlicher Erbe des Verstorbenen geworden wäre. Wird eine dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten zugehörige Person dieser gesetzlichen Erben durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen, entsteht für diese ein Pflichtteilsanspruch.

Höhe des Pflichtteils

Wie bereits erwähnt, hängt die Höhe des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten und vom Bestand und Wert des Nachlasses am Todestag ab.

Die Pflichtteilsquote wird abstrakt auf Grundlage der im konkreten Einzelfall anzunehmenden gesetzlichen Erbquote ermittelt. Sie beträgt gesetzlich immer die Hälfte desjenigen, was der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge – also ohne nachteilige letztwillige Verfügung – erhalten würde.

Es ist also auch hier in einem ersten Schritt zunächst davon auszugehen, dass die den Pflichtteilsberechtigten ausschließende Verfügung (Testament / Erbvertrag) nicht existiert. Dabei sind sämtliche Personen mitzuzählen, die „im Normalfall“ gesetzliche Erben des Erblassers geworden wären, also auch diejenigen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt bzw. enterbt wurden. Auch wer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, wird berücksichtigt, nicht jedoch derjenige, der einen Erbverzicht erklärt hat.

Beispiel:

Waren der Erblasser und seine Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hatten zwei Kinder, erbt die Ehefrau nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses, die Kinder erben jeweils 1/4. Schließt der Erblasser seine Kinder durch Testament von der Erbfolge aus, steht ihnen ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, also ein Geldsummenanspruch i. H. v. 1/8 des Nachlasses zu.