Die Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Dies bedeutet, dass jeder einzelne Nachlassgegenstand allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Dies wiederum hat zur Folge, dass ein Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses allein nicht über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen darf. Jeder Miterbe kann allerdings über seinen Anteil am gesamten ungeteilten Nachlass, also über seinen Erbteil, verfügen.
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Da das Erbe nicht den einzelnen Erben zusteht, sondern der Gemeinschaft, kann auch nur diese Gemeinschaft über das Erbe verfügen. Der Erbe, der 80 % des Nachlasses erben soll ist daher beispielsweise auf den Erben angewiesen, der nur 20 % des Nachlasses erhalten soll. Dies gilt auch für leicht teilbare Bestanteile des Erbes.
Beispiel:
Ist ein Barvermögen von € 100.000,00 vorhanden und 4 Erben die jeweils zu 1/4 als Erben eingesetzt sind, so kann keiner der Erben einfach über € 25.000,00 verfügen oder diese aus dem Nachlass entnehmen.
Die 4 Miterben müssen vielmehr einstimmig und gemeinsam beschließen, was mit dem Nachlass geschehen muss.
Gerade dieses Einstimmigkeitserfordernis führt in der Praxis nahezu immer, früher oder später, zu teils gravierenden Streitigkeiten unter den Erben. Da die Miterben durch Gesetz zu einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ verpflichtet sind, ist Gegenstand des Streits regelmäßig, was im konkreten Fall eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen würde.
Typische Fragestellungen sind dabei beispielsweise die Folgenden:
- Sollte das im Nachlass befindliche Grundstück verkauft werden oder nicht?
- Wenn es verkauft werden sollte, sollte der Verkauf gegenüber Person A oder Person B erfolgen?
- Wenn es nicht verkauft werden sollte, was wäre dann zu tun, käme vielleicht eine Vermietung in Betracht?
Eine Einigung kommt in den meist festgefahrenen Streitigkeiten nahezu nie zustande. Stattdessen werden oft Klagen gegen den jeweiligen Miterben erhoben auf Zustimmung zu der (von der Mehrheit) beabsichtigten Maßnahme.
Aus diesem Grund sollte in alle Regel die schnellstmögliche Auseinandersetzung der Gemeinschaft ein primäres Ziel darstellen.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe jederzeit verlangen.
Am einfachsten und schnellsten ist natürlich eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben.
Hier treffen die Angehörigen der Erbengemeinschaft im ersten Schritt eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung, den sogenannten Auseinandersetzungsvertrag.
Dieser kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln vereinbart werden.
Befinden sich im Nachlass aber Gegenstände, deren Übertragung der notariellen Form bedarf (zum Beispiel Immobilien, GmbH-Anteil) bedarf der Auseinandersetzungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Im zweiten Schritt vollziehen die Angehörigen der Erbengemeinschaft die Erbauseinandersetzung, indem sie die Nachlassgegenstände unter den einzelnen Miterben aufteilen. Dieser Vollzug wird auch als Teilung bezeichnet.
Ist eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben nicht zu erzielen, kann das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle angerufen werden. Das Nachlassgericht wird versuchen, eine Einigung unter den Miterben zu erzielen. Ist jedoch ein Miterbe mit den Vermittlungsbemühungen des Nachlassgerichtes nicht einverstanden, so kommt keine Einigung zustande.
Als letztes Mittel bleibt dem Miterben dann nur noch die Erhebung einer Erbauseinandersetzungsklage. Mit dieser Klage begehrt ein Miterbe von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Zustimmung zu einem in der Klage enthaltenen Teilungsplan. Mit Rechtskraft des Urteils, das auf die Klage ergeht, sind die Voraussetzungen für eine Versteigerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und beweglichen Sachen geschaffen. Aus den auf diesem Weg erzielten Einnahmen sowie den sonstigen, sich im Nachlass befindlichen Vermögenswerten werden sodann zunächst die Nachlassverbindlichkeiten beglichen. Der dann noch bestehende Überschuss wird an die Erben nach der jeweiligen Erbquote verteilt.
Praxis-Tipp:
Da Streitigkeiten in Erbengemeinschaften häufig auftreten, sollte von Seiten des Erblassers die Bildung einer Erbengemeinschaft möglichst vermieden werden. Mit der Errichtung eines Testaments kann der Erblasser entsprechende Vorsorge treffen. So kann der Erblasser den Ausschluss der Erbauseinandersetzung verfügen oder eine Testamentsvollstreckung oder ein Schiedsverfahren anordnen.