Wenn man Erbe geworden ist, stellen sich oft viele Fragen in Bezug auf die Erbauseinandersetzung:

1. Wie lange habe ich Zeit, mir zu überlegen, ob ich das Erbe antreten oder ausschlagen möchte?

Nachdem Sie Kenntnis von der Erbschaft erlangt haben, haben Sie 6 Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen.

In dieser Zeit sollten Sie sich einen Überblick über das Vermögen des Erblassers verschaffen.

Nach Ablauf dieser 6 Wochen gilt die Erbschaft als angenommen und Sie haften für Nachlassverbindlichkeiten als Erbe sowohl mit dem Nachlass als auch mit Ihrem privaten Vermögen.

Es besteht aber die Möglichkeit, die Erbenhaftung auf den vorhandenen Nachlass zu beschränken, mit der Folge, dass der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen, sondern nur mit dem vorhandenen Nachlass haftet.

2. Darf ich frei über die Nachlassgegenstände verfügen? Muss ich mich, falls ich nicht alleine Erbe geworden bin, mit den anderen Erben abstimmen?

Ein Alleinerbe kann nach Annahme der Erbschaft frei über den Nachlass verfügen.

In einer Erbengemeinschaft hingegen können die Erben nur gemeinsam über alle Erbschaftsgegenstände verfügen. Dies kann die Verwaltung des Nachlasses vor der Auseinandersetzung erheblich erschweren. Jeder Miterbe kann aber jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Dies kann entweder durch eine schlichte Auseinandersetzungsvereinbarung geschehen oder, wenn sich die Erben nicht einig sind und einer oder mehrere Erben eine einvernehmliche Auseinandersetzung des Nachlasses zum Beispiel in der Form des freihändigen Verkaufs an einen Dritten blockieren, kann eine Teilungsversteigerung  vorgenommen werden.

Eine Teilungsversteigerung bedeutet, dass das Miteigentum, das bei einer Erbengemeinschaft bezüglich einer Immobilie besteht, durch eine Zwangsversteigerung des Grundstücks samt Immobilie aufgelöst wird. Dabei kann es dazu kommen, dass nur ein Bruchteil des eigentlichen Wertes der Nachlassgegenstände erzielt wird. Gerade wenn es sich um eine Immobilie handelt, die von Erben bewohnt wird oder bewohnt werden soll, kann eine Versteigerung schwerwiegende Folgen haben.

Weder die Erbengemeinschaft noch der einzelne Erbe dürfen über den Nachlass verfügen, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Dann steht die Verfügungsbefugnis alleine diesem zu.

3. Wer muss die Nachlassverbindlichkeiten begleichen?

Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet grundsätzlich der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft.

Die Haftung ist dabei nicht auf den Nachlassbeschränkt. Das bedeutet, dass der einzelne Erbe, sollte der Nachlass die Nachlassverbindlichkeiten nicht decken, auch mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.

Die Erben haben jedoch verschiedene Möglichkeiten, die Haftung auf den Wert des Nachlasses zu beschränken:

  • Sofern erst nach Annahme der Erbschaft feststeht, dass der Nachlassüberschuldet ist, haben die Erben die Möglichkeit beim zuständigen Nachlassgericht die Nachlassinsolvenz zu beantragen. Vor Ablauf der Ausschlagungsfrist sollte jedoch vorzugsweise eine Ausschlagung in Erwägung gezogen werden.
  • Ist zwar nicht bekannt, aber steht zu befürchten, dass der Nachlassüberschuldet ist, können die Erben die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragen. Auch diese führt zu einer Beschränkung der Haftung.
  • Wird die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, können die Erbendie sogenannte Dürftigkeitseinrede zur Beschränkung der Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern erheben. Die Erben sind dann jedoch verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers an diesen im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.