Was tun bei einer Hausdurchsuchung – wie verhalte ich mich richtig?

Wenn die Polizei Ihre Wohnung oder Geschäftsräume durchsucht gilt als erstes: Ruhe bewahren!

Informieren Sie mich – Ihren Fachanwalt für Strafrecht – unverzüglich, damit wir Sie von der ersten Stunde an verteidigen und helfen können. Ein Telefonat mit mir als Ihrem Anwalt darf Ihnen nicht untersagt werden, wenn Sie die Durchsuchung nicht behindern und sichergestellt ist, dass Sie nicht mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, um diese z.B. zu warnen. Da die Durchsuchungen in der Regel sehr früh morgens stattfinden, erreichen Sie mich als Ihren Strafverteidiger oft nur über den Verteidigernotruf. Machen Sie bis zum Eintreffen des Anwalts keine Aussagen zur Sache:  KEINE – GAR KEINE – alles was Sie sagen kann, auch ohne formelle Vernehmung, zu den Akten gelangen und gegen Sie verwendet werden. Fangen Sie keine Diskussion mit den Ermittlern an. Bewahren Sie Ruhe. Warten Sie bis einer unserer Anwälte eintrifft. 

Sollten Sie uns nicht erreichen, gilt weiterhin: Machen Sie KEINE Angaben zur Sache – Sie müssen nichts angeben, außer Ihren Personalien.

Diskutieren Sie nicht mit den Ermittlern – bewahren Sie Ruhe.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und machen Sie hiervon eine Kopie. Hieraus ergibt sich, ob Sie als Verdächtigter, oder als unverdächtigter Dritter angesehen werden.

Die Durchsuchung darf nur in den dort bezeichneten Räumen stattfinden, nicht in Räumen unbeteiligter Dritter.

Im Durchsuchungsbeschluss ist auch aufgeführt, nach welchen Gegenständen oder Unterlagen gesucht wird. Sie können die Durchsuchung beschleunigen, wenn Sie den Ermittlern diese Unterlagen oder Gegenstände freiwillig zur Durchsicht geben, z.B. zeigen, wo Ihre Computeranlage steht, wo Sie die Unterlagen oder Sicherungsbänder, CDs haben. Sie vermeiden dadurch, dass alles durchsucht wird.

Sind Sie Berufsgeheimnisträger, d.h. Anwalt, Steuerberater, Arzt, etc, so sollten Sie der Durchsuchung stets formal widersprechen um die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Mandanten/Patienten nicht zu verletzen.

Versuchen Sie die Mitnahme der gesamten EDV Anlage dadurch zu verhindern, dass Sie vorschlagen nur die Festplatte, CDs, oder andere Datenträger zur Durchsicht mitzunehmen und die restliche Hardware bei Ihnen zu belassen. Grundsätzlich ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. (BVerfG v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02, CR 2005, 77; StraFo 2005, 286f; NJW 2005, 1917 (1920). Bei einer Durchsuchung müssen bereits vor Ort Vorkehrungen getroffen werden, damit Daten, die ohne Bedeutung für das Strafverfahren sind, von vornherein nicht erfasst werden

Geben Sie keinesfalls Ihre Passwörter heraus; egal ob vom Handy, Tablet oder sonst etwas. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet, auch wenn die Polizei gerne etwas anderes Glauben machen will. Sie müssen und sollten da unter keinen Umständen machen.

Sollte kein Durchsuchungsbeschluss vorliegen, so müsste eine Durchsuchung wegen “Gefahr im Verzug” gegeben sein. Ansonsten wäre eine Durchsuchung nicht rechtens.

Sie dürfen die Beamten nicht an Durchsuchung hindern, müssen auf der anderen Seite aber auch nicht aktiv behilflich sein – beispielsweise Sachen oder Gegenstände herausgeben oder beim Suchen helfen. Dies ist Aufgabe der Polizei.

Wichtig ist, dass nicht in die Herausgabe von Gegenständen einwilligen sondern darauf bestehen, dass diese im Durchsuchungsprotokoll so detailliert wie nur möglich aufgenommen werden.

Widersprechen Sie stets der Sicherstellung von von Gegenständen förmlich (auch auf dem Protokoll der Durchsuchung) und achten Sie darauf, dass der Widerspruch im Protokoll aufgenommen ist. Unterschrieben Sie keine Einwilligung irgendwelcher Art.

Hausdurchsuchung: Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter?

Die Wohnräume eines Menschen stellen einen geschützten Bereich dar. Aus diesem Grund ist die Verletzung der Privatsphäre durch eine Hausdurchsuchung nur mit richterlichem Beschluss (oder bei Gefahr im Verzug durch Anordnung der Staatsanwaltschaft) bei konkretem Tatverdacht zulässig.

Die Durchsuchung der eigenen Wohnung stellt immer eine enorme Belastung des Beschuldigten dar. Aber gerade in einer solchen Situation ist es wichtig, ruhig zu bleiben und keinen Fehler zu machen.

Warum und wann findet eine Hausdurchsuchung statt?

Eine Hausdurchsuchung wird angeordnet und durchgeführt, um Beweismittel für eine Straftat, (bestimmte Gegenstände, beispielsweise Datenträger, Handy, Computer, Betäubungsmittel, Tatwerkzeuge usw.), oder Personen ausfindig zu machen.

Dabei muss diese Hausdurchsuchung als Zwangsmaßname nach der StPO (Strafprozessordnung) verhältnismäßig zu dem jeweiligen Vorwurf (Gesetzesverstoß) sein, wobei die StPO unter §§ 102 ff StPO die Gründe und den Verlauf einer Hausdurchsuchung genau definiert.

Der dringende Verdacht der Begehung einer Straftat oder die Mitwirkung an einer solchen sind Gründe, die eine Hausdurchsuchung rechtfertigten.

zum Beispiel:

  • Verdacht auf Strafvereitelung oder Begünstigung
  • Begründeter Verdacht auf Hehlerei
  • Verdacht auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • dringender Verdacht einer Sexualstraftat (Vergewaltigung, Kinderpornographie usw.)
  • dringender Verdacht eines Raubes, Diebstahls, Mordes
  • Verfolgung eines flüchtigen Tatverdächtigen

Der Durchsuchungsbeschluss muss durch einen Richter erlassen worden sein.

Ansonsten darf die Durchsuchung darf nur bei Gefahr im Verzug von einem Staatsanwalt genehmigt oder auch von der Polizei durchgeführt werden. Der Begriff „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass ohne eine sofortige Durchsuchung die Gefahr besteht, dass das Beweismittel nicht mehr aufgefunden wird.

Hausdurchsuchung: Welche Uhrzeit ist angemessen?

Sollte keine Gefahr im Verzug sein, ist die Hausdurchsuchung nur in einem bestimmten Zeitfenster erlaubt, § 104 StPO :

Von April bis September von 4 Uhr bis 21 Uhr

Von Oktober bis März von 6 Uhr bis 21 Uhr

Die Beamten dürfen also in aller Regel nicht um 2 Uhr nachts die Wohnung stürmen und eine Hausdurchsuchung vornehmen.

Ausnahme: Bei Gefahr im Verzug, oder bei Verfolgung eines Flüchtenden.

Was ist bei einer Hausdurchsuchung nicht erlaubt?

Die Zwangsmaßnahme muss verhältnismäßig zum Tatvorwurf sein – sollten Sie eine rote Ampel überfahren haben, ist eine Hausdurchsuchung nicht zulässig.

Bei begründetem Verdacht auf Straftaten ist es der Polizei jedoch durchaus erlaubt, Ihre Wohnräume zu durchsuchen.

Folgende Straftaten würden beispielsweise eine Hausdurchsuchung rechtfertigen:

  • Mord oder Totschlag oder eine Mitwirkung daran
  • Menschenhandel oder Freiheitsberaubung
  • Besitz oder Verbreitung von kinderpornografischem Material
  • Besitz von oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
  • Diebstahl oder Hehlerei
  • Sexualstraftaten wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, 
  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten (unerlaubte Filmaufnahmen von Personen)

Sollte eine derartige Zwangsmaßnahme gegen Sie angeordnet werden, ist es empfehlenswert, in gewissem Umfang mit der Polizei zu kooperieren, also zum Beispiel verschlossene Räume zu öffnen. Denn die Polizei hat die Möglichkeit, die Haustüre gewaltsam aufbrachen zu lassen, falls Sie sich weigern, diese zu öffnen. Ebenso ist es der Polizei gestattet, verschlossene Türen, Schränke oder Behälter aufzubrechen, um an Beweismaterial zu gelangen.

Bei einer Kooperation dämmen Sie den entstandenen Schaden ein. Bitte wehren Sie sich auf keinen Fall körperlich oder aktiv, da die Polizei sonst unmittelbaren Zwang (Verhaftung, In-Gewahrsamnehme usw.) anwenden oder in vermeintlicher oder tatsächlicher Notwehr Gewalt bis hin zum Schusswaffengebrauch anwenden darf.

An folgende Regelungen hat sich die Polizei grundsätzlich zu halten:

  • Keine mutwillige Beschädigung von Gegenständen
  • Keine Gewaltanwendung Ihnen gegenüber
  • Nur von Ihnen genutzte Räume werden durchsucht, bspw. Kinderzimmer sind grundsätzlich tabu
  • Wenn Sie wissen, wonach die Polizei sucht, ist es möglicherweise ratsam, den gesuchten Gegenstand freiwillig zu übergeben. Dadurch können Sie Ihre Privatsphäre weitgehend bewahren und Zufallsfunde, die sich als belastend herausstellen könnten, vermeiden.

Wie Sie sich bei einer Hausdurchsuchung verhalten sollen

haben wir oben bereits dargestellt und wollen hier nochmals auf die wichtigsten Eckpunkte eingehen:

Sollte die Polizei unverhofft bei Ihnen klingeln und eine Hausdurchsuchung durchführen wollen, fragen Sie zunächst nach einem Durchsuchungsbeschluss. Dieser ist nicht formgebunden, kann jedoch meist schriftlich vorgelegt werden. Es ist sinnvoll, eine Kopie von diesem anzufertigen, um sich später auf den konkreten Beschluss berufen zu können.

Folgende Eckdaten sind bei der Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses wichtig:

  • Der Name und die Adresse der verdächtigen Person
  • Der genaue Grund für die Hausdurchsuchung
  • Die vorgemerkten Räumlichkeiten

Sollte der Beschluss Fehler beinhalten, können Sie ihn (in einem späteren Gerichtsverfahren) für unzulässig erklären lassen; die Hausdurchsuchung können Sie damit aber weder aufschieben noch aufhalten. In diesem Fall wird eine Beschwerde gegen die durchgesetzte Maßnahme eingelegt und es besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz dem Staat gegenüber.

Sollten bei der Durchsuchung Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden, lassen Sie sich eine Kopie des Sicherstellungsverzeichnisses aushändigen.

Praxistipp: Widersprechen Sie in jedem Fall und immer der Sicherstellung und lassen hinterher durch Ihren Verteidiger Beschwerde einlegen.

Machen Sie im Rahmen einer Hausdurchsuchung keinesfalls Angaben zur Sache, auch nicht “informell”!

Sie können sich sicher sein, dass die Polizeibeamte alles, was Sie sagen oder tun, penibel notieren und später gegen Sie verwenden werden.

Nach erfolgter Akteneinsicht besteht immer noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme; dies darf Ihnen auch nicht negativ oder zum Nachteil ausgelegt werden.

Auch hier gilt: Sagen Sie nichts – gar nichts: “Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!”

Bereits während der Hausdurchsuchung sollten Sie sich unbedingt umgehend mit uns in Verbindung setzen, damit wir die Situation mitverfolgen, unzulässige Durchsuchungsmaßnahmen verhindern und Sie gegebenenfalls vor Gericht verteidigen können.