Sie haben bereits einen Strafbefehl erhalten:

Haben Sie bereits einen Strafbefehl vom Gericht erhalten, so sollten Sie unbedingt sofort einen Strafverteidiger einschalten.

In einem Strafbefehl kann lediglich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt werden.

Es kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung (vermerkt auf dem gelben Umschlag) der Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden.

Ansonsten wird er rechtskräftig und es kann nichts mehr dagegen gemacht werden; selbst dann nicht, wenn er nicht der Wahrheit entsprechen würde.

Gegen den Strafbefehl wird sofort fristwahrend Einspruch eingelegt und  gleichzeitig die amtliche Ermittlungsakte zur  Einsicht  angefordert und die Ermittlungen  werden anwaltlich  überprüft.

Im Weiteren wird abgestimmt, ob der Einspruch gegen den Strafbefehl aufrechterhalten wird, womit es dann  zu einer  Hauptverhandlung bei Gericht kommen wird, in welcher ggf. weitere entlastende Tatsachen und Beweise dargelegt werden können und/oder die Strafzumessung überprüft werden wird.

Sollten allerdings keine erfolgversprechenden Tatsache für einen Freispruch oder eventuell eine Verfahrenseinstellung  gefunden werden können, so besteht die Möglichkeit, den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Rechtsfolgen zu beschränken. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn die Geldstrafe zu hoch ist, da Ihr Einkommen falsch angesetzt worden ist. Denn bei einer Geldstrafe richtet sich die Höhe der Strafe auch nach Ihrem Einkommen abzüglich abzugsfähiger Schulden.

Dieses Verfahren muss nicht zwingend zu einer Gerichtsverhandlung führen, sondern kann gegebenenfalls auch im schriftlichen Verfahren über das Gericht und die Staatsanwaltschaft erledigt werden.

Es bietet sich in jedem Fall an die Höhe der Strafe überprüfen zu lassen, da bei falschen Annahmen in dem Strafbefehl gegebenenfalls auf eine deutlich geringere Geldstrafe hingewirkt werden kann.