Sie werden einer Straftat beschuldigt

Sie sind als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen worden oder sogar auf frischer Tat ertappt worden sein, so sollten Sie umgehend einen Verteidiger aufsuchen und zunächst – ob schuldig oder nicht – keine Angaben zur Sache machen, außer Angaben zur Person, denn das müssen Sie.

Es gibt für Beschuldigte (anders bei Zeugen: § 163 III StPO) keine Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei; dies kann nur die Staatsanwaltschaft oder das Gericht anordnen.

Praxistipp:

Keine Angaben machen, Verteidiger beauftragen und Akteneinsicht nehmen lassen

Mach Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zeit für eine Stellungnahme abzugeben, bleibt später immer noch genug. 

Über Ihr Recht, die Aussage zu verweigern muss die Polizei Sie zu Beginn der Vernehmung belehren – ansonsten wäre Ihre Vernehmung nicht verwertbar; sogenanntes Verwertungsverbot.

Seien Sie sich bewusst, dass sämtliche Gespräche mit der Polizei, auch außerhalb des Protokolls und auch wenn diese von Ihnen nicht unterschrieben werden, sich in der Ermittlungsakte wieder finden und im Zweifel gegen Sie verwendet werden.

Praxistipp:

Oft versucht die Polizei auf eine Aussage hinzuwirken und ist dabei hartnäckig oder suggeriert, dass es für Sie das beste sei, wenn Sie eine Aussage machen.

Dabei wird mit Sprüchen wie „Da brauchen Sie doch keinen Anwalt – Wenn Sie es jetzt gleich zugeben, dann ist die Sache doch schon durchgestanden und es passiert nichts Schlimmes – Warum reden Sie nicht mit uns, wenn Sie nichts zu verbergen haben?“ versucht, Sie als Beschuldigten davon abzuhalten, einen Anwalt zu beauftragen.

Oder es wird Ihnen gesagt, dass man Sie ohnehin überführen würde und Sie daher eine Aussage machen müssen. Oder dass Sie es nur noch schlimmer machen würden, wenn Sie nichts sagen. – Das ist oft nur eine Taktik der Polizei und immer falsch.

Denn was viele nicht wissen: Nicht die Polizei entscheidet über den Ausgang einer Strafanzeige oder eines Ermittlungsverfahrens, sondern  immer die Staatsanwaltschaft. Selbst wenn sie es wollen würden, könnten Polizisten keine Zusagen auf den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens oder im Hinblick auf eine milde Strafe o.Ä. machen. Denn Absprachen dazu dürfen nur Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung treffen.

Bleiben Sie ruhig und beharren Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht und das Recht, vor einer Aussage einen Verteidiger zu befragen.

Es ist schlichtweg falsch, dass Sie es schlimmer machen würden, wenn Sie keine Aussage machen und / oder einen Verteidiger beauftragen. 

Das ist Ihr gutes Recht und darf Ihnen nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung nicht zum Nachteil, auch nicht in einem späteren Gerichtserfahren, ausgelegt werden.

Und Achtung:

Auch Spontanäußerungen (vor der offiziellen Vernehmung) können protokolliert und verwertet werden.

Denn die Polizei ist dazu verpflichtet, alle Erkenntnisse zu protokollieren und an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, auch wenn sie dieses Wissen aus einem scheinbar netten „Smalltalk“ heraus haben. Dies ist sogar oft als Strategie sehr beliebt, denn bei solchen „Spontanäußerungen“ außerhalb einer förmlichen Vernehmung muss der Beschuldigte noch nicht einmal belehrt werden.

Aber auch scheinbar harmlose Äußerungen in förmlichen Vernehmungen können sehr gefährlich sein: Denn meistens werden Aussagen nicht wortwörtlich protokolliert sondern von dem Polizeibeamten – oft auch erst nach der Vernehmung aus dem Gedächtnis – nur sinngemäß aufgeschrieben, was der Beamte vermeintlich verstanden hat – oder verstehen wollte. Außerdem kann die Polizei auch außerhalb des Vernehmungsprotokolls in einem sog. „Eindrucksvermerk“ vermeintlich verdächtige Beobachtungen über den Beschuldigten festhalten.

Als Beschuldigter sollte man daher jeglichen persönlichen / direkten Kontakt mit den Ermittlern unbedingt vermeiden und dem Verteidiger überlassen.

Also sagen Sie – auch wenn es schwer fällt – am Besten gar nichts. Sie lösen das Problem nicht einfach mal so mit einer Aussage.

Kontaktieren Sie noch bevor Sie mit der Polizei oder anderen Behörden sprechen umgehend einen spezialisierten Anwalt (Fachanwalt für Strafrecht).

Ihr Verteidige wird Sie als Beschuldigten zuerst von einem polizeilichen Erscheinen bei der Polizei entschuldigen und zunächst Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nehmen, bevor irgendwelche Angaben zur Sache gemacht werden.

–> So geht es weiter! –> Maßnahmen der Verteidigung!