Fahrerflucht und die rechtlichen Folgen

Plötzlich knallt es……man erschrickt……und anstatt zu warten und sich um den Unfall zu kümmern, fährt man nach dem Autounfall davon. Täglich passiert dies unzählige Male auf deutschen Straßen.

Sobald man den ersten Schock überwunden hat, erinnert man sich, dass man gerade etwas Unrechtes getan hat. Umgangssprachlich wird dies als „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ bezeichnet.

Im Strafgesetzbuch ist dies in § 142 StGB als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zu finden.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB aber ist kein Kavaliersdelikt. Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für das unerlaubte Entfernen vor, so dass – auch wegen der zu erwartenden Nebenstrafe wie Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis – eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht (Strafverteidiger) unbedingt ratsam ist.

Es ist auch oft nicht einfach zu beantworten, wann konkret sich eine Person der Unfallflucht strafbar macht. Auch bei dem zu erwartenden Strafmaß kann der Strafverteidiger bei der Einzelfallbetrachtung etwas erreichen.

Achtung:

Häufig machen sich Verkehrsteilnehmer trotz bester Absichten gemäß § 142 StGB strafbar, weil sie den Straftatbestand missverstehen:

So reicht zum Beispiel – entgegen der landläufig verbreiteten Meinung – das Hinterlassen der Adresse oder Telefonnummer auf einem Zettel an der Windschutzscheibe nicht aus, um sich nicht nach § 142 StGB strafbar zu machen.

Auch die verbreitete Meinung, ein Unfallbeteiligter habe 24 Stunden Zeit um sich bei der Polizei zu melden, ist falsch und beruht auf einem Irrtum, denn:

Wer einmal die Unfallstelle unerlaubt verlassen hat, hat bereits eine Unfallflucht begangen. Derjenige hat lediglich noch die Chance bei Gericht durch “tätige Reue” eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erreichen, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet. Diese Möglichkeit der “Nachmeldung” besteht aber nur in ganz bestimmten Fällen: Der Unfall darf sich nicht im fließenden Verkehr ereignet haben, (wie bei Beschädigung eines parkenden Autos oder eines Verkehrszeichens), es darf keine Person verletzt worden sein und der Unfallschaden darf ca. € 1.000,00 nicht überschreiten. Zum Zeitpunkt der Nachmeldung darf der Täter der Polizei noch nicht bekannt sein. Wenn die Polizei erst einmal vor der Tür steht, ist alles zu spät. Selbst wenn das Gericht von Strafe absieht, bleibt es bei einem Eintrag von Punkten in “Flensburg”.