Wann darf man sich ausnahmsweise von der Unfallstelle entfernen?

Selbstverständlich darf man sich vor Ablauf der Wartezeit von der Unfallstelle entfernen, wenn wegen eigener Verletzungen von entsprechendem Gewicht unverzügliche ärztliche Hilfe erforderlich ist.

Selbst wer nach Ablauf der Wartezeit oder berechtigterweise die Unfallstelle verlässt, bleibt nur dann straffrei, wenn er unverzüglich die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Dazu gehört, dass er dem Geschädigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Er muss ferner seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort, das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs bekannt geben. Unverzüglich bedeutet nicht sofort.

Wie lange man mit der Benachrichtigung zuwarten darf, um sich nicht dem Vorwurf der Unfallflucht auszusetzen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem Unfall am Tag muss die Benachrichtigung spätestens bis zum Abend nachgeholt sein. Bei einem nächtlichen Unfall soll bei klarer Haftungslage selbst bei erheblichem Schaden eine Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei am nächsten Morgen noch ausreichen.

Nachdem weder die Dauer der Wartepflicht noch die Zeit eindeutig bestimmt ist, die für die nachträgliche Benachrichtigung zur Verfügung steht, wird empfohlen, sich sofort von einem Strafverteidiger beraten zu lassen, wenn die Unfallstelle verlassen wurde.