Was erwartet mich an Strafe?

§ 142 StGB sieht folgendes Strafmaß vor:
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Daneben drohen in strafrechtlicher Hinsicht auch
- die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB und
- die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB
- oder ein Fahrverbot.
Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Bei einem Großteil der Fälle geht es somit um die Frage, ob ein bedeutender Schaden entstanden ist. Wann dieser vorliegt, wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Die Grenze dürfte gegenwärtig bei ca. € 1.000,00 – 1.300,00 liegen.
Eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 69 StGB nicht vorliegen, droht im Falle der Fahrerflucht als Nebenstrafe ein Fahrverbot gem. § 44 StGB. Ein Fahrverbot kann verhängt werden, wenn das Gericht jemanden wegen Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt hat. Das Fahrverbot wird für die Dauer von drei bis sechs Monaten verhängt. Es wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Frist beginnt dann aber erst, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wurde.
Gerade für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, können diese Sanktionen existenzbedrohend sein. Daher ist es ratsam, einen Strafverteidiger zu beauftragen.