Was passiert, wenn es schon zur Unfallflucht gekommen ist?

Aus verschiedenen Gründen kann es letztendlich bereits zu einer Unfallflucht und strafbarem Verhalten nach § 142 StGB gekommen sein. Ein Fluchtinstinkt, um sich der Stresssituation entziehen zu wollen, ist von Natur aus gegeben. Diese Erkenntnis hat auch der Gesetzgeber im § 142 Abs. 4 StGB berücksichtigt.
Er baut dem Unfallflüchtigen in bestimmen Fällen eine sog. “goldene Brücke“, wenn er innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Nachholung der Feststellungen freiwillig ermöglicht (siehe oben). Dabei kann er sich auch hier direkt an den Geschädigten wenden oder aber eine nahe gelegene Polizeidienststelle aufsuchen.
Voraussetzung für die Anwendung des § 142 Abs. 4 StGB – der eine Strafmilderung oder vollständiges Absehen von Strafe vorsieht – ist aber, dass der sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet hat – also zum Beispiel ein Parkrempler – und es ausschließlich zu einem nicht bedeutenden Sachschaden gekommen ist. Dabei ist die Schadengrenze momentan bei etwa € 1.000,00 anzusehen.
Da der § 142 Abs. 4 StGB an einige Bedingungen geknüpft ist und auch auf der Rechtsfolgenseite sowohl einen Strafverzicht als auch eine Strafmilderung vorsieht, ist bereits zu diesem Zeitpunkt eine Beratung durch einen Strafverteidiger sinnvoll wenn nicht gar erforderlich, um die möglichen rechtlichen Probleme korrekt einzuordnen.