Ich habe den Unfall nicht bemerkt, mache ich mich strafbar?

Wenn man den Unfall beispielsweise – wie u.U. bei einem äußerst leichten Parkrempler – vielleicht gar nicht bemerkt hat, macht man sich in der Theorie nicht nach § 142 StGB strafbar. Problematisch ist jedoch, dass der „Vorsatz“ etwas Subjektives ist. Ein Gericht kann nicht in den Kopf des Betroffenen schauen, um den Vorsatz zu prüfen.

In der Regel neigen Gerichte jedoch dazu, die bloßen Einlassung „ich habe den Unfall nicht bemerkt“ als Schutzbehauptung zu werten; es muss dann dazu schon substantiiert vorgetragen werden. Daher ist auch in diesen Fällen eine Verurteilung wegen Fahrerflucht gem. § 142 StGB möglich, obwohl man den Unfall nicht bemerkt hat.