Zur Strafbarkeit wegen Fahrerflucht im Einzelnen

Grundsätzlich erwartet § 142 StGB folgendes rechtskonforme Verhalten:

Jeder, dessen Verhalten irgendwie zu einem Unfall beigetragen haben kann ist verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden an der Unfallstelle zu warten, um insbesondere dem Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen. – Wer dies nicht macht, macht sich strafbar.

Im Einzelnen:

Ein „Unfall“ ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren zusammenhängt und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Zum Beispiel der Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, das Anstoßen eines parkenden Autos oder aber auch das Anfahren von Verkehrsschildern oder Leitplanken fallen unter einen „Unfall“. Ferner beschränkt sich § 142 StGB nicht nur auf Kraftfahrzeuge. Auch Fahrradfahrer oder Fußgänger können sich der Unfallflucht strafbar machen. Ein im Sinne der Vorschrift belangloser Sachen liegt nur dann vor, wenn üblicherweise keine Schadensersatzansprüche gestellt werden. Bereits ab einer Höhe von € 25,00 liegt aber regelmäßig ein nicht belangloser Schaden vor. Teilweise wird auch ein Schaden von unter € 50,00 als belanglos angesehen. Grundsätzlich sollte der Schaden aber eher zu hoch als zu niedrig geschätzt werden. Vor allem bei „Parkremplern” kann der Schaden häufig höher liegen als es auf dem ersten Blick den Anschein hat, denn bereits bei kleinen Berührungen oder Lackschäden könnte der Austausch der gesamten Stoßstange oder des Seitenspiegel notwendig sein, was regelmäßig zu Reparaturkosten von jedenfalls über € 50,00 führt; auch eine sog. Smartrepair kostet i.d.R. mehr als € 50,00. Im Zweifel sollte daher die Feststellung der Personalien ermöglicht werden.

Weiterhin muss ein Fremdschaden vorliegen. Der bloße Schaden an einem Fahrzeug – das dem Täter gehört – ist daher für § 142 StGB unerheblich. Im Gegensatz zu § 315c StGB gilt jedoch der Schaden an einem vom Täter geführten fremden Fahrzeug als Fremdschaden.

Der Täter muss sich willentlich vom Unfallort entfernt haben: Das ist bereits dann der Fall, wenn der Täter sich so weit entfernt, dass er nicht mehr ohne weiteres erreichbar ist. Auf die Entfernung in Metern kommt es nicht an. Soweit noch Ruf- und Sichtkontakt besteht, liegt in der Regel kein Sichentfernen vor. Ein Sichentfernen liegt auch dann nicht vor, wenn der Täter von der Polizei mitgenommen oder als Verletzter ins Krankenhaus gebracht wird. Weiterhin muss der Täter seiner Feststellungsduldungspflicht nicht nachgekommen sein.