1. Kauf eines Neuwagens

Der Kauf eines Neuwagens erfolgt in der Regel direkt beim Händler.
Auf das neue Fahrzeug steht Ihnen eine zweijährige Gewährleistung zu und häufig werden daneben noch verschiedene Garantien angeboten.
Sollte ein Mangel, also eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit bereits in den ersten 6 Monaten nach Vertragsschluss auftreten, so muss der Händler beim Verkauf an einen Verbraucher beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag, sog. Beweislastumkehr, § 476 BGB.
Anschließend ist es die Pflicht des Käufers den Mangel selbst zu beweisen. Daher ist es bei einem mangelhaften Wagen vom Händler unbedingt erforderlich schnell tätig zu werden.
Hierbei stehen wir Ihnen sowohl außergerichtlich als auch im gegebenenfalls erforderlichen Gerichtsverfahren anwaltlich gerne zur Seite.