2. Kauf eines Gebrauchtwagens

Während sich bei den Neuwagen die Mängel in der Regel auf “Montagswagen” beschränken, kommt es beim Gebrauchtwagenkauf häufiger zu Differenzen zwischen den Kaufvertragsparteien. Der Verkäufer wird meist versuchen die Gewährleistung weitestgehend auszuschließen. Für einen solchen Gewährleistungsausschluss bestehen für private und gewerbliche Verkäufer unterschiedliche Möglichkeiten und Voraussetzungen.

Beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge kann durch einen privaten Verkäufer kann die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Ist ein solcher Ausschluss im geschlossenen Kaufvertrag vorhanden und wirksam, können Ansprüche des Käufers dann bestehen, wenn der Verkäufer arglistig handelte und etwa einen vorhandenen Unfallschaden trotz Kenntnis verschwiegen hat.

Beim Verkauf durch einen gewerblichen Verkäufer ist gegenüber Verbrauchern kein vollständiger Gewährleistungsausschluss möglich, jedoch kann der gewerbliche Verkäufer bei Gebrauchtfahrzeugen die Gewährleistung auf ein Jahr beschränken.

Auch hier gilt jedoch, dass nur bei einem Mangel, der innerhalb der ersten 6 Monate nach Vertragsschluss auftritt, vermutet wird, dass dieser bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.

Häufig ist für die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich.

Kann dieser nicht zweifelsfrei feststellen, ob der eingetretene Schaden schon bei Übergabe vorhanden war oder erst danach entstanden ist, geht dies beim Auftreten des Mangels innerhalb der ersten 6 Monate wegen der Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers.

Was aber gilt nun, wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass mehrere alternative Ursachen für die Entstehung des Mangels gleich wahrscheinlich sind, von denen eine zwingend erst nach Übergabe, wie etwa durch unsachgemäßen Gebrauch gesetzt worden sein kann?

Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung festgestellt, dass die Grundsätze der Beweislastumkehr lediglich in zeitlicher Hinsicht wirken, nicht jedoch für die Ursache des Mangels als solche. Steht also fest, dass ein Teil eines Gebrauchtwagens erst kurz vor Übergabe durch ein neues ersetzt worden war und nunmehr durch einen Materialfehler ebenso gut wie durch einen Fahrfehler zu Schaden gekommen sein kann, hilft dem Käufer die Beweislastumkehr nicht weiter.