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Eine Trennung (auch im juristischen Sinn) bedeutet nichts anderes, als dass der eine Ehepartner dem anderen mitteilt, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft nicht länger aufrecht erhalten möchte und sich von dem anderen Partner trennt, ihn verlässt.
Diese Trennung muss dann auch praktiziert und nach außen erkennbar sein; ich kann also nicht eine Trennung aussprechen und mich dann verhalten wie zuvor.
Die Trennung ist an bestimmte rechtliche Folgen geknüpft.
Einen ausführlichen Artikel von Herrn Rechtsanwalt Schmid zu den rechtlichen Folgen einer Trennung finden Sie kostenlos hier:
Es ist sogar wichtig, sich am Besten noch vor der Trennung anwaltlich über die Folgen und Auswirkungen der Trennung im Einzelfall und die damit verbundenen rechtlichen Ansprüche wie
beraten zu lassen.
Gerne nehme ich mir hierfür – selbstverständlich höchst vertraulich – die Zeit und berate Sie im Vorfeld und begleite Sie bei den rechtlichen Fragen und Problemen vor und während der Trennungsphase.
Das für eine Ehescheidung erforderliche Trennungsjahr beginnt dann, wenn sich die Eheleute voneinander trennen oder einer der Ehegatten dem anderen die Trennung ausspricht und die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben wird. Es muss bei der Trennung keine gerichtliche Feststellung herbeigeführt werden.
Auch gibt es ein „Getrenntleben“ innerhalb einer Wohnung. Aber hierfür gelten strenge Anforderungen.
Es muss eine strikte „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgen:
Die Ehegatten benötigen insbesondere ihr eigenes Schlafzimmer, es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr zwischen den Ehegatten bestehen UND es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden (kein Kochen, gemeinsames Essen, Einkaufen, Wäschewaschen für den anderen usw.).
Grundsätzlich müssen sich die eine Ehegatten einigen, wer in der Wohnung bleibt und wer sie verlassen soll. Denn die Ehewohnung unterliegt besonderen Schutzvorschriften (besonderer Charakter der Ehewohnung). Keiner darf den anderen aus der Wohnung schmeißen oder aussperren. Auch dann nicht, wenn ihmdie Wohnung alleine gehört oder er sie alleine mietet.Es gibt auch keine Regel, dass der, der die Kinder betreut automatisch in der Wohnung bleiben darf.
Es gibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass das Gericht einem Ehegatten die Wohnung vorläufig bis zur Scheidung zur alleinigen Nutzung zuweist (Wohnungszuweisung):
Dies vor allem dann, wenn Gewalt im Spiel ist (Gewaltsschutzgesetz) oder nach § 1361b BGB. Voraussetzung danach ist aber auch, dass eine unbillige Härte vorliegt, welche aber auch dann vorliegen kann, wenn das Wohl der im Haushalt befindlichen, nicht notwendig gemeinsamen Kinder, beeinträchtigt ist.
Aber nicht jede Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten stellt für sich gesehen bereits eine unbillige Härte dar. Dies ist stets der Einzelfallprüfung zu unterziehen.
Die Ehegatten haben unter Umständen die Möglichkeit,
zu beantragen.
Erst ab dem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten nicht mehr zusammengelebt haben, also in der Regel das auf die Trennung folgende Kalenderjahr, kann keine Zusammenveranlagung mehr gewählt werden, § 26 EStG.
Für das "Zusammenleben" im Kalenderjahr genügt allerdings bereits ein einziger Tag. Ein Versähnugnsversuch von bis zu 3 Monaten würde damit zwar das für die Ehescheidung erforderliche Trennungsjahr nicht unterbrechen, aber ggf. eine andere steuerliche Beurteilung erlauben.
Wie sind die Steuerklassen zu wechseln?
Statt der Steuerklassen während der Ehe IV / IV oder III / V haben dann beide Ehegatten nach der Trennung künftig die Steuerklassen I bzw. II (alleinerziehend).
Sollte dies zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen, kann ein so genanntes „begrenztes Realsplitting Anführungszeichen durchgeführt werden.
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