Honorar bei Strafverteidigungen

Bei Strafverteidigungen richten sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Es handelt sich dabei um sogenannte Rahmengebühren. 

Je nach Verfahrensstand und Fortschritt fallen einzelne Gebühren an.

Hier gelangen Sie zu einer Übersicht (Abgaben ohne Gewähr).

Oftmals – v.a. in umfangreichen, bedeutungsvollen oder komplexen Fällen – sowie stets bei der Verteidigung bei Kapitalstrafsachen, Raub, gefährlicher Körperverletzung und Sexualstraftaten behalten wir uns vor, nach einer individuellen Vergütungsvereinbarung abzurechnen.

Diese Vergütungsvereinbarung basiert auf Stundenhonorar oder Pauschalhonorar um zu gewährleisten, dass eine umfassende Vertretung Ihrer Interessen und Ihres Mandats auch möglich ist. Die Höhe der Pauschale oder des Stundensatzes hängt dabei wieder insbesondere von der Art und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall ab. Das nähere regelt die individuelle Honorarvereinbarung. Aus Kostentransparenz können Sie sich eine solche gern vorab kostenlos zukommen lassen.

Vor Mandatsbeginn werden Sie von uns selbstverständlich individuel und kostenlos über die in Ihrer Angelegenheit voraussichtlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren und gegebenenfalls Gerichtskosten aufgeklärt.

Pflichtverteidigung

Sollten gegen Sie bereits Anklage erhoben worden sein und Ihnen gleichzeitig mitgeteilt worden sein, dass Sie innerhalb einer Frist einen Pflichtverteidiger benennen können, so vereinbaren Sie sofort einen Termin mit unserer Kanzlei und rufen bei Gericht an und bennen Sie Herrn RA Schmid als Pflichtverteidiger (wenn Sie mich wünschen) – dann werden meine Gebühren zunächst von der Staatskasse übernommen.

Sollte diese Frist ablaufen ohne dass Sie einen Verteidiger, in desem Fall mich, benannt haben, dann wird Ihnen von Gericht irgendein anderer Verteidiger beigeordnet und ich kann Sie dann nicht mehr vertreten (außer Sie bezahlen trotz der Pflichtverteidigung meine Gebühren).

Sollten Sie unsere Kanzlei zuvor aufsuchen, so werden wir im Falle einer notwendigen Verteidigung ebenfalls beantragen, dass ich Ihnen als Pflichtverteidiger beigeortnet werde. Diese Beiordnung kann auch schon im Ermittlungsverfahren erfolgen.