Was sind die Folgen der Sanktionen im Jugendstrafrecht? Ab wann bin ich vorbestraft?

1.

Von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, was bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen wird. Denn es ist nicht gerade selten der Fall, dass ein Arbeitgeber in einem Bewerbungsverfahren das Führungszeugnis des möglichen neuen Mitarbeiters einsehen möchte.

Erst dann, wenn eine Eintragung in ein polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen wird, gilt man als vorbestraft.

Im Jugendstrafrecht ist dies in der Regel aber erst dann der Fall, wenn auf eine Jugendstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, erkannt worden ist (Verurteilung erfolgt ist). 

In ein polizeiliches Führungszeugnis dahingegen nicht eingetragen werden

  • Erziehungsmaßregeln
  • Zuchtmittel
  • Jugendarreste
  • Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes
  • zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen bis zu 2 Jahren

Die komplette Liste der nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Eintragungen finden Sie in § 32 Abs. 2 BZRG.

Ausnahmen gelten aber für Verurteilungen (Jugendstrafe) wegen Sexualdelikte nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches, siehe § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG. Ausnahmen hiervon wiederum gelten für Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, da dies grundsätzlich keine “Strafen” i.S.d. § 4 Nr. 1 BZRG sind.

2.

Etwas ausführlicher als das polizeiliche Führungszeugnis ist das so genannte Behördenführungszeugnis nach §§ 30 Abs.5, 31 BZRG oder das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis.

Mehr über das polizeiliche Führungszeugnis, die Eintragungen und Tilgungsfristen (Löschung) erfahren Sie hier.

3.

Erziehungsregister

Es wird aber ein gesondertes sogenanntes Erziehungsregister geführt, in das alle Entscheidungen der Jugendgerichte, durch die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, aufgezeichnet werden.

In dieses Erziehungsregister haben aber nur Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften Einsicht.