Ab wann bin ich vorbestraft?
In ein polizeiliches Führungszeugnis werden Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendarreste nicht eingetragen; ebensowenig zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen bis zu 2 Jahren.
Die komplette Liste der nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Eintragungen finden Sie in § 32 Abs. 2 BZRG (Ausnahmen gelten für Sexualdelikte, vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 BZRG).
Etwas ausführlicher als das polizeiliche Führungszeugnis ist das so genannte Behördenführungszeugnis nach §§ 30 Abs.5, 31 BZRG.