Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

Das Jugendstrafrecht gilt daher für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren und gegebenenfalls für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren.

Auf Heranwachsende ist das Jugendstrafrecht aber nur bei einer mangelnden Reife nach § 105 JGG anzuwenden, also beispielsweise bei einer Reifeverzögerung oder bei Jugendverfehlungen. Es ist dabei zu prüfen, ob der Heranwachsende zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichzustellen war (retardierte soziale Reife). Dies muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Umweltbedingungen im Einzelfall geprüft werden.

Kinder bis 14 Jahre sind schuldunfähig bzw. strafunmündig, d.h. sie können wegen einer Straftat nach dem Strafgesetz oder Jugendgerichtsgesetz bestraft werden (§ 19 StGB).