Wer zahlt die Krankenversicherung des Kindes?

Sind die Beträge im Unterhalt enthalten, stellen sie Mehrbedarf dar oder sind diese separat zu bezahlen?

1. Familienversicherung

Kinder sind meistens über die gesetzliche Krankenversicherung  (Familienversicherung) ohne Zusatz-Beitrag bei den Eltern mitversichert. Die Familienversicherung besteht für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ab 18 verlängert sich die Familienversicherung bis zum 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist und dann nochmal bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein ökologisches Jahr leistet.

Dies gilt auch nach der Trennung / Scheidung, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind mitversichert ist, auch weiterhin Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt und die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.

Auswirkung auf den Unterhalt:

In diesem Fall also, wenn das Kind einem Elternteil in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichre ist, muss der unterhaltsberechtigte Elternteil keine Kosten – da ja auch keine aufgellen – für die Krankenversicherung bezahlen.

2. Private Krankenversicherungsbeiträge des Kindes

Sind beide Elternteile privat krankenversichert, müssen die Eltern auch ihr Kind eigenständig privat krankenversichern.

Nach der Ehescheidung hängt die Art der Krankenversicherung des Kindes von der Versicherung der Eltern ab: kurz zusammengefasst gilt folgendes: Ist der betreuende Elternteil nach der Scheidung gesetzlich krankenversichert, ist auch das Kind grundsätzlich in diesen Versicherungsschutz einbezogen. Ist der betreuende Elternteil aber privat versichert, muss auch das Kind privat versichert werden (Ausnahmen siehe unten).

Auswirkung auf den Unterhalt:

In der privaten Krankenversicherung  gibt es keine beitragsfreie Familienversicherung. Auf jeden Versicherungsnehmer (auch da Kind) entfällt ein besonderer Beitrag, der sich individuell nach dem Umfang der Versicherungsleistung.

Da die Krankenversicherungsbeiträge nicht in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle beinhaltet sind, sind diese zusätzlich zum Kindesunterhalt zu bezahlen.

Wer muss die Kosten der privaten Krankenversicherung bezahlen?

Die Kosten der Krankenversicherung des Kindes stellen nach dem BGH keinen Mehrbedarf des Kindes dar, an welchem sich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnisse zu beteiligen haben.

Die Kosten der privaten Krankenversicherung muss der barunterhaltspflichtige Elternteil  zusätzlich zum Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bezahlen. Diese Kosten kann er aber von seinem Einkommen abziehen, sodass sich dadurch eventuell der Kindesunterhalt verringert.

Betreuen die Eltern das Kind im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells jeweils zur Hälfte, teilen Sie sich auch die Kosten für die Krankenversicherung.

Kann das Kind auf die gesetzliche Familienversicherung verwiesen werden?

Wenn beide Eltern nach der Scheidung privat versichert sind, so muss das Kind zwingend auch privat versichert werden.

Ist der betreuende Elternteil privat versichert, der andere Elternteil gesetzlich versichert, so kann es Ausnahmesituationen geben (s.o.: die Versicherung des Kindes richtet sich nach der des betreuenden Elternteils):

Wer zum Barunterhalt verpflichtet ist, kann zwar grundsätzlich verlangen, dass das erwerbstätige Elternteil die gemeinsamen Kinder (unter den Voraussetzungen des § 10 SGB-V) in der gesetzliche Krankenversicherung versichert. Das gilt nach der Scheidung der Eltern selbst dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt (§ 10 Abs. 3 SGB-V ist dann nicht mehr anwendbar).

Dieser Anspruch, dass das Kind in eine gesetzlichen Krankenversicherung wechselt, besteht aber nur dann, wenn dadurch den Kindern in der Krankenvorsorge keine Nachteile bezüglich des Umfangs der bisher gewohnten Versicherungsleistungen entstehen oder mögliche Nachteile durch eine private Zusatzversicherung kompensiert werden können (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. 4. 2012 – 3 UF 279/11, in: FamRZ 2013, 138-139; vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1457). Der Anspruch wird dabei auf > § 1612 Abs.1 S.2 BGB gestützt.

Weitere Voraussetzung: Ob der Anspruch im Einzelfall durchsetzbar ist, hängt im Weiteren davon ab, wie das Kind seither versichert war. Was das Kind beispielsweise seit seiner Geburt privat versichert, so wird es auch hierbei wohl keine Möglichkeit geben, das (minderjährige)  Kind auf die gesetzliche Versicherung zu verweisen, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.4.2012 – 3 UF 279/11.

Zusammengefasst kann ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nur gefordert werden, wenn dies keine Nachteile im Leistungsumfang mit sich bringt. Weiterhin müssen die Voraussetzungen des § 10 SGB-V beachtet werden: einer der Eltern muss gesetzlich versichert sein und Beitragsbemessungsgrenze des betreuenden Elternteils darf nicht überschritten sein.

Eventuelle Nachteile müssten durch eine private Zusatzversicherung ausgeglichen werden; diese muss dann aber auch von dem unterhaltspflichtige alleine bezahlt werden (und kann bei der Bestimmung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens berücksichtigt werden).

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