Corona – Die Auswirkungen auf das Mietrecht und Gewerberaummietrecht

„Gerade für Gewerbetreibende wird die Corona-Krise zur existentiellen Herausforderung. Sie haben aber Möglichkeiten, sich dem zu entziehen. Wir geben Ihnen in aller Kürze einen Überblick über den aktuellen Sachstand im Gewerberaummietrecht:
1. Nachverhandeln von Miet- und Pachtzinsen möglich
Es bestehen in vielen Fällen nun reelle Aussichten, die Miet- und Pachtzinsen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachzuverhandeln. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen nahegelegt, dass es in solchen Fällen zur Teilung des Risikos zwischen Vermieter und Mieter bzw. Verpächter und Pächter kommen muss. Allerdings ist das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich ein Ausnahmetatbestand für Notzeiten – wie diese – so dass sorgfältig geprüft werden muss, ob auch in Ihrem Fall die Regelung zur Anwendung kommen kann.
2.Kündigung von Mietverhältnissen möglich?
Aktueller denn je ist der Hinweis für alle Gewerbetreibende auf Vermieter- bzw. Mieterseite, die aus wirtschaftlichen Gründen ein langjähriges Mietverhältnis beenden müssen. Auch wenn der Mietvertrag ausdrücklich und explizit regelt, dass eine feste Vertragsdauer vereinbart ist, besteht die Möglichkeit, entgegen des ausdrücklichen Vertragszwecks den Mietvertrag ordentlich zum Ablauf des nächsten Quartals zu kündigen, wenn der Mietvertrag einen Formfehler enthält. Lassen Sie deshalb unbedingt den Vertrag auf Formfehler prüfen, bevor Sie in kostspielige Verhandlungen mit dem Vertragspartner gehen.
3. Wie ist bei Zahlungsrückständen umzugehen?
Mieter, die auf Grund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Zahlungsrückstände kommen, können ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Aber wesentlich ist für Mieter, dass sie den Nachweis erbringen können, dass diese Auswirkungen die Ursache sind. Das ist weniger einfach als man zunächst denkt.
Aber Vermieter sind nicht wehrlos: Für Vermieter bietet es sich an, den Mieter bei Ausspruch des Zurückbehaltungsrechts aufzufordern, diesen Nachweis zu erbringen. Kann der Vermieter das nicht, kann er dennoch in Zahlungsverzug kommen.
Sprechen Sie mich an, wir finden auch in Ihrem Fall eine Lösung!
Rechtsanwalt Dr. Martin Ludwig – Fachanwalt für Mietecht und Wohnungseigentumsrecht