Corona – die Auswirkungen auf die WEG

An sich wäre für die WEG-Verwalterinnen und Verwalter jetzt der Saisonbeginn der Wohnungseigentümerversammlungen. Dem macht die Ausbreitung des Corona-Virus einen Strich durch die Rechnung, denn die Schließung von Versammlungsstätten und die Ausgangssperre verhindern diese Versammlungen derzeit. Der Gesetzgeber hat aber diese Situation erkannt und einige  vorläufige Regelungen erlassen, die für die Gemeinschaften sowie die WEG-Verwalterinnen und Verwalter von großer praktischer Bedeutung sind.

Die wesentlichen Regelungen stellen wir hier in aller Kürze vor:

  • Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zu der Bestellung eines neuen Verwalters einstweilen im Amt. Damit wird die Regelung des § 26 abs. 1 und 2 WEG insoweit vorläufig außer Kraft gesetzt. Dies gilt selbst dann, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist oder wenn sie erst danach abläuft. Es gibt vorerst also kein automatisches Auslaufen der Verwalterbestellung mit nachfolgender hektischer Suche nach einem Nachfolger mehr. Damit muss es auch nicht zu einer Versammlung kommen, um die Bestellung vorzunehmen.
     
  • Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort, auch dann, wenn dieser nicht so beschlossen worden ist. Der Wirtschaftsplan sichert somit die rechtliche Grundlage für die laufenden Hausgeldforderungen auch im laufenden Wirtschaftsjahr. Die WEG bleibt also zahlungsfähig. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung nach der Corona-Krise wird dann die Jahresabrechnung beschlossen.
     
  • Für WEG-Verwalter ist damit verbunden, dass die Unmöglichkeit, Versammlungen durchzuführen, keine Kündigung des Verwaltervertrages nach sich ziehen kann. Die Regelung verhindert auch, dass der Verwalter dadurch schadensersatzpflichtig werden kann.

Im Ergebnis sind damit die Gemeinschaften und die Verwalter einstweilen abgesichert, obwohl keine Versammlungen stattfinden können.

Bei Rückfragen helfe ich gerne weiter.

Rechtsanwalt Dr. Martin Ludwig – Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht