Corona-Krise – Anordnung von Urlaub und Kurzarbeit, Freistellung

Muss ein Arbeitnehmer „Kurzarbeit“ arbeiten?
Will der Arbeitgeber die Arbeitszeit und damit das Arbeitsentgelt durch Einführung von Kurzarbeit kürzen, so ist er hierzu nicht Kraft seines Direktionsrechts berechtigt.
Hierbei bedarf es einer besonderen vertragsrechtlichen Grundlage, wie zum Beispiel eine besondere einzelvertragliche Vereinbarung, einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, eine tarifvertragliche Ermächtigung oder einer Betriebsvereinbarung oder der Arbeitgeber greift zu der Möglichkeit, eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Sind diese rechtlichen Grundlagen gegeben, dann kann der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers die Kurzarbeit anordnen.
Führt der Arbeitgeber aber Kurzarbeit ohne ausreichende Rechtsgrundlage ein, ist diese nach der bisherigen Gesetzeslage mangels ausreichender Rechtsgrundlage unwirksam, sodass betroffene Arbeitnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiter Anspruch auf volles Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs haben können.
Kann ein Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen des Coronavirus Kurzarbeitergeld bekommen?
Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen. Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Derzeit gilt noch: Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Änderungen sind geplant, so dass der aktuelle Stand der Voraussetzungen für solche Leistungen auf der Homepage der Bundes Agentur für Arbeit abgefragt werden sollte.
Was ist, wenn mich mein Arbeitgeber von der Arbeit freistellt?
Sind die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit, kann sie aber der Arbeitgeber aus Gründen nicht beschäftigen, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen, besteht weiterhin die Vergütungspflicht. Eine ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.
Corona-Krise – Kann der Arbeitgeber Urlaub „anordnen“?
Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch ohne Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers diesem Urlaub zu gewähren. Mit der Bestimmung der Urlaubszeit, also der Festlegung von Beginn und Ende des Urlaubs erfüllt damit der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch.
Erteilt daher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub, ohne ihn zuvor gefragt haben, und widerspricht der Arbeitnehmer dem Zeitpunkt (oder dem Zeitraum) nicht, liegt regelmäßig eine wirksame Urlaubserteilung vor.
In dem Fall, in dem der Arbeitnehmer der Festlegung des Urlaubszeitpunktes widerspricht und einen Urlaubswunsch äußert, muss der Arbeitgeber diesem Nachkommen, außer wenn unter Berücksichtigung dringender betrieblicher Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Solche betrieblichen Belange können vor allem dann gegeben sein, wenn der Betrieb wegen der Corona-Krise aufgrund staatlicher Verordnung schließen musste oder aufgrund dessen in finanziellen Schwierigkeiten steckt und Maßnahmen zum Erhalt des Betriebes und Überdauern der Krise ergreifen muss; wenn also beispielsweise aktuell in Ermangelung von Aufträgen die Mitarbeiter keiner Arbeit im Betrieb nachkommen können.
Für den Zeitraum der unwirksamen “Urlaubsanordnung” gilt der Arbeitnehmer regelmäßig als entgeltlich freigestellt. Es ist aber stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob die „Anordnung“ von Urlaub zulässig war.
Bei konkreten Fragen können Sie jederzeit gerne auf uns zukommen.
Ihr Rechtsanwalt Erwin Bräutigam – Fachanwalt für Arbeitsrecht