Strafbarkeit von falschen Angaben im Miet- und Sozialrecht

Neben der bereits dargestellten Problemen, schnell in eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetugs im Zusammenhang mit der Antragstellung bei Corona-Soforthilfemaßnahmen, stellen sich noch weitere strafrechtliche “Fallen” zivilrechtlicher und sozialrechtlicher Art:

Betrug im Mietrecht
Auch im Mietrecht können Mieter schnell in den Fokus er Ermittlungsbehörden wegen Betrugsstrafbarkeiten geraten, etwa dann, wenn sie jetzt „einfach so“ die Miete nicht bezahlen, obwohl das Gesetz ausdrücklich eine auf Corona basierende Notlage verlangt.

Die Täuschungshandlung liegt hier in der Täuschung darüber, dass bei dem Mieter eine Corona-Notlage besteht und er die Miete nicht bezahlt.

Denn im Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14 heißt es:

§ 2
Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht
allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni
2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und
Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.


Sozialbetrug
Auf Grund der Reform des Sozialrechts sollen Bescheide des Jobcenters, die jetzt gerade auslaufen, automatisch um 1 Jahr verlängert werden unter Zugrundelegung der bisherigen Angaben.

Das ändert aber keineswegs etwas an den ohnehin bestehenden Mitteilungspflichten.

Auch ändert es nichts daran, dass durch Täuschung – die auch durch Unterlassen begangen werden kann – ein klassischer Betrug vorliegt, welchen die Staatsanwaltschaften wie immer mit aller Härte verfolgen.

Ähnlich kritisch bewerte ich die derzeit quasi auf Zuruf eingerichtete Grundsicherung, dass Anträge auf Hartz IV aktuell ohne Vermögensprüfung beschieden werden.

Mein Rat als Strafverteidiger ist daher:

Wenn sich bei Ihnen etwas ändert, müssen Sie es auch weiterhin sofort dem Jobcenter nachprüfbar mitteilen oder zumindest nachweislich darauf hinweisen.