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Die Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung rechtfertigt gerade bei Minderjährigen eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.

Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spricht bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolgt das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Neben einer beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung vermittelt der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden, die den Eltern abverlange, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur auf einem leichten Versagen beruhten.

Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.
OLG Frankfurt a.M.: Az 2 UF 135/17, Beschluss vom 4.4.2018