Fehler der StVO-Novelle – Auswirkungen auf Fahrverbote?

Infolge eines Formfehlers haben sich Teile der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften als nichtig herausgestellt.

Zwar wurde u.a. in Baden-Württemberg vermeldet, dass eine Rückkehr zu dem bis 27.04.2020 geltenden Bußgeldkatalog erfolgen werde, bislang scheuen die Bußgeldbehörden jedoch vor Entscheidungen zurück und warten auf konkrete Weisungen des zuständigen Verkehrsministeriums.

Es soll eine einheitliche bundesweite Verfahrensweise folgen. Wie diese aussehen wird, bleibt noch abzuwarten.

Meine Empfehlung:

Sollten Sie seit Inkrafttreten der StVO-Novelle geblitzt worden sein und nun einen Bußgeldbescheid erhalten haben, empfehlen wir Ihnen dringend einen Einspruch innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids einzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn gegen Sie aufgrund der neuen Vorschriften ein Fahrverbot verhängt wurde und die Geschwindigkeitsüberschreitung nach der vorigen Version des Bußgeldkatalogs kein Fahrverbot nach sich gezogen hätte. Dies gilt insbesondere für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 21 – 30 km/h und außerorts um 26 – 40 km/h.

Gerne übernehmen wir für Sie die Einlegung des Einspruchs und die Verteidigung im weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren, wobei wir die aktuelle Entwicklung selbstverständlich stets im Blick behalten.

Ihre

Elisa Treuter

Fachanwältin für Verkehrsrecht