Nachehelicher Unterhalt:Bedarfbemessung

Bei den Besserverdiener war bis vor kurzem umstritten, ab welcher Einkommenshöhe eine konkrete Bedarfsbemessung (für den nachehelichen Unterhalt) vorzunehmen ist.

Der BGH hat für Klarheit gesorgt und die „Schallgrenze“ definiert: Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden.

Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen. (BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16)