Wasser im Keller – Wir helfen, wenn die Versicherung nicht zahlt!

Seit Wochen gibt es immer wieder neue Starkregenereignisse, die einzelne Gemeinden und Häuser schwer treffen. Oft kommt es zu Überschwemmungen, Wasser läuft ins Gebäude und die Keller laufen voll.

Unter größtmöglichem persönlichen Einsatz versucht jeder Einzelne, bestmöglich sein Gebäude vor dem Wassereintritt zu schützen, was leider nicht immer gelingt.

Kommt es dann dazu, dass das Wasser im Gebäude steht, wird der Schaden unverzüglich der Gebäudeversicherung gemeldet.

Oft verweigern dabei die Versicherungen jedoch die Schadensregulierung zu Unrecht.

Meiner Erfahrung nach sind die Umstände, unter welchen die Versicherung den Schaden ablehnt, oft nicht berechtigt. Es wird häufig damit argumentiert, dass gerade dieser Schaden oder das Ereignis nicht versichert sei – und die Zahlungen bleiben aus.

Regelmäßig sind aber Schäden bei eintretendem Wasser durch eine Überschwemmung oder durch einen Rückstau versichert. Es gilt daher, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen, ob die Ablehnung des Versicherers korrekt erfolgt ist, oder ob nicht doch ein Zahlungsanspruch besteht.

Sollte Ihre Versicherung auch in Ihrem Fall die Leistung verweigern, so zögern Sie nicht und kommen Sie gerne auf mich. Als Fachanwältin für Versicherungsrecht prüfe ich Ihre Ansprüche und weiß, diese gegen die Versicherung durchzusetzen.

Praxistipp – was Sie in jedem Fall beachten sollte:

Melden Sie den Schaden umgehend der Versicherung. Erstellen Sie gleichzeitig eine Schadensliste und machen Sie Fotos zur Dokumentation. Unter Umständen kann es sogar sein, dass ein Gutachter die Räume ansehen muss, bevor man richtig mit dem Aufräumen aktiv werden darf. Hier ist besonders wichtig: Nichts ohne Absprache wegwerfen.

Wichtig: Es besteht eine Schadenminderungspflicht für Versicherungsnehmer, das bedeutet, der Versicherte hat dafür zu sorgen, dass sich der Schaden nicht vergrößert. Beispielsweise ist das Wasser aufzuwischen, der Hausrat zu trocken und ggf. zu verhindern, dass dieser nass wird.

Auch wenn sich die Versicherung noch nicht geäußert hat besteht ggf. die Notwendigkeit, bereits eine professionelle Trocknung durchzuführen/einzuleiten.