Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?

Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum ist, dass Arbeitnehmer glauben, bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung zu haben.

Es gibt aber in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber gibt es nur in seltenen Ausnahmefällen.

Aber wie kommt es dann zu einer Abfindung?

Die meisten tatsächlich gezahlten Abfindungen werden aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs gezahlt. 

Voraussetzung dafür aber ist, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber erhebt. Dabei sollte das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar sein, was jedoch nur gilt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als 10 ständige Mitarbeiter – wobei nicht die Anzahl, sondern der „Faktor“ maßgeblich ist – beschäftigt. 

In über 75 % der Fälle wird dann im so genannten Gütetermin eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielt, welche gleichzeitig eine Abfindung für den Arbeitnehmer enthält.

Wie hoch ist die Abfindung?

Auch dies kommt auf den Einzelfall und vor allem die prognostizierten Erfolgsaussichten bei einer Kündigung an.

Als Faustregel gilt: Die Höhe der Abfindung legen die Arbeitsgerichte zwischen einem Viertel bis zu einem halben Bruttomonatsverdienst pro Beschäftigungsjahr fest.

Abfindungen können auch in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter festgelegt werden, was aber selten der Fall ist und eher bei leitenden Angestellten oder Geschäftsführern vorkommt.

Ob Sie Kündigungsschutz in Anspruch nehmen können, hängt von Ihrem persönlichen Einzelfall ab.

Wichtiger Hinweis: Eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden.

Kommen Sie deswegen frühzeitig auf uns zu, damit wir umgehend alle Möglichkeiten überprüfen können.

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Warum Sie sofort ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen sollten

Die Entscheidung der Gerichte, gerade im Arbeitsrecht, ist vom Einzelfall abhängig, was bedeutet, dass es wenig generelle allgemeingültige Voraussetzungen gibt und jeder Sachverhalt im Hinblick auf die ausgesprochene Kündigung sorgfältig geprüft und bewertet werden sollte.

Darüber hinaus gibt es verschiedene weitere einzuhaltende auch sehr kurze Fristen, die der im Arbeitsrecht versierte Anwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) kennt.

Gerade daher lohnt es sich in jedem Fall den Gang zu einem Anwalt, der die Kündigung umfassend mit Ihnen bespricht, die Erfolgsaussichten gegen das Vorgehen der Kündigung abwägt, und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmt. Gerade arbeitsgerichtliche Verfahren enden dann häufig mit Abschluss eines Vergleichs, der für beide Parteien eine hinnehmbare Alternative darstellt, und der für den Arbeitnehmer meist mit der Zahlung einer Abfindung endet.

Und zum Schluß: Kosten

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz oder im außergerichtlichen Verfahren hat man auch dann, wenn man den Prozess gewinnt oder auch einen Anspruch erfolgreich durchsetzt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitnehmer, der sich in arbeitsgerichtlichen Prozessen meist auf der Klägerseite befindet, nicht mit dem Risiko belastet werden soll im Falle des Unterliegens die Kosten für den Anwalt des Arbeitgebers tragen zu müssen. Diese Entlastung ist sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer Rechtsschutz der Gewerkschaft in Anspruch nehmen kann oder rechtschutzversichert ist.

Die Kehrseite ist allerdings auch, dass Arbeitnehmer auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten haben, wenn sie einen Prozess gewinnen oder ihren Anspruch erfolgreich durchsetzen. Die Anwaltskosten des Arbeitnehmers hat er selbst zu tragen.

Die erste Möglichkeit Anwaltskosten zu vermeiden ist die, indem Sie den Prozess selbst führen. Sie ist meist nicht sinnvoll, da leichte Fehler letztendlich vielmehr Geld und Schaden verursachen als die Anwaltsgebühren kosten. Grundsätzlich ist von einer Selbstvertretung vor allem bei Kündigungsschutzklagen, in Entfristungsklagen oder bei anderen Streitigkeiten, bei denen es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht, nicht zu empfehlen.

Die zweite Möglichkeit besteht darin Mitglied einer Gewerkschaft zu sein, was regelmäßig mit Beitragszahlungen und einer Bindung verbunden ist, aber auch eine Frage der politischen Einstellung ist, oder wo man und durch wen man seine Interessen am besten vertreten sieht.

Die dritte Möglichkeit ist eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen, die Kosten für arbeitsrechtliche Angelegenheiten abdeckt. Dies setzt aber immer voraus, dass eine solche Rechtsschutzversicherung schon längere Zeit vor einem sog. Versicherungsfall abgeschlossen sein muss. Dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung zumindest die meisten Kosten für Ihren von Ihnen gewählten Rechtsanwalt.

Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, finanziell schlecht gestellt, sodass Sie Ihren Anwalt nicht bezahlen können, könnte die Möglichkeit auf Anspruch von Prozesskostenhilfe bestehen. Der Staat übernimmt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und ein Antrag rechtzeitig gestellt wurde, die Kosten vorläufig für Ihren Rechtsanwalt. Sie müssen dann allerdings damit rechnen, dass Sie über einige Jahre lang immer wieder der Gerichtskasse Auskunft über Ihre Einkommenssituation geben müssen und bei Besserung Ihrer Verhältnisse, die Anwaltskosten, die der Staat vorab verauslagt hat, zurückzuzahlen haben.

Auch wenn keine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist noch Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann, bleibt dann im Einzelfall immer noch anhand einer Kostenkalkulation zu prüfen, ob sich eine anwaltliche Vertretung rechnet.

 

Und wenn Sie auch nur außergerichtlich beraten lassen und dies Rechtsanwaltsgebühren kostet, profitieren Sie bei uns durch unsere langjährige praktische Erfahrung und unseren regelmäßigen besuchten Fortbildungen, als Fachanwälte, mit denen wir eine hohe Qualität unserer anwaltlichen Tätigkeit gewährleisten.