Aufhebungsvertrag mit und ohne Abfindungsangebot

Bei jedem Stellenabbau stellt sich für das Unternehmen die Frage, wie dieser durchgeführt werden soll.

Nach freiem Belieben Kündigungen durchzuführen ist nicht der goldene Weg und erhöht für das Unternehmen die Gefahr zahlreicher Kündigungsschutzklagen, die sowohl Geld, als auch Zeit kosten, da in arbeitsrechtlichen Klagen in der ersten Instanz jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Aus diesem Grund machen viele Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, mit ihren Arbeitnehmern Aufhebungsverträge zu schließen. Denn genauso wie ein Arbeitsvertrag geschlossen werden kann, ist dies auch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag möglich.

Was Sie als Arbeitnehmer beachten sollten:

  • Verzicht auf Kündigungsschutz:
    Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verzichten Sie auf die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld:
    Ihre Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes von bis zu zwölf Wochen verhängen. Grund dafür ist, dass der Auflösungsvertrag nur mit Ihrem Zutun geschlossen werden kann und Sie – im Gegensatz zu einer Kündigung – an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses „Schuld“ sind.

Was Sie als Arbeitgeber beachten sollten:

  • Der Aufhebungsvertrag wird von Ihrem Arbeitnehmer unter Umständen nur im Zusammenhang mit einer angemessenen Abfindung unterzeichnet.

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Aufhebungsvertrag anstatt Kündigung

Auch wenn eine Kündigung des Arbeitgebers aus verhaltens- oder personenbezogener Gründe im Raum steht, greifen viele Arbeitgeber gerne zum Aufhebungsvertrag. Der Grundhierfür ist die sich anschließende Rechtssicherheit. Sofern der Arbeitgeber sich nicht sicher ist, ob eine Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage Bestand haben würde, kann der Aufhebungsvertrag eine geeignete Maßnahme sein.

Abfindung

Häufig werden Aufhebungsverträge mit Abfindungen verbunden. Die Abfindung in Form der Zahlung eines Geldbetrags soll dem Arbeitnehmer als Entschädigung für das Ende der Beschäftigung dienen und hilft bei der finanziellen Überbrückung der ersten Zeit in der gegebenenfalls bevorstehenden Arbeitslosigkeit.   

Ein Abfindungsanspruch steht dem ausscheidenden Arbeitnehmer nur in sehr begrenzten Fällen zu.

Ein solcher kann sich zum einen aus einzelvertraglichen Regelungen, aus Tarifvertrag oder aus dem Sozialplan ergeben, zum anderen aus § 1a KSchG bei betriebsbedingten Kündigungen.

Weiter kann eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG erzielt werden im Rahmen einer  Kündigungsschutzklage.

Grundsätzlich ist sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber zu raten einen Aufhebungsvertrag nicht ungeprüft abzuschließen. Sollte die Gegenseite Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegen, ist von einer vorschnellen Unterzeichnung dringend abzuraten.

Wir prüfen Ihren Aufhebungsvertrag und können Sie dadurch vor einem Verzicht auf Ihre Rechte bewahren!