Krankheit – und die Folgen für Ihr Arbeitsverhältnis
Nahezu jeder Arbeitnehmer wird früher oder später einmal krank – sei es eine Grippe oder ein gebrochener Arm – zahlreiche Erkrankungen bringen gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit mit sich.
Im Arbeitsverhältnis bestehen bei Krankheit zahlreiche Rechte und Pflichten für Sie.
Krankmeldung
§ 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) regelt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen hat. Welche Pflichten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber hinsichtlich der Krankmeldung konkret haben, ist zumeist im Arbeitsvertragoder Tarifvertrag geregelt.
Eine unverzügliche Anzeigebedeutet, dass Sie, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit erscheinen können, Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren. Dies kann je nach Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Um sich hier einen Nachweis zu bewahren, empfehlen wir die Erkrankung sofort telefonisch mitzuteilen und dies sodann nochmals per E-Mail zu bestätigen. Neben der Tatsache, dass Sie erkrankt sind, müssen Sie auch mitteilen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird.
Viele Arbeitnehmer sind sich sodann unsicher, wann ein ärztliches Attesterforderlich ist und bis zu welchem Zeitpunkt dieses beim Arbeitgeber zugehen muss. Hierzu ist zwingend ein Blick in den Arbeitsvertrag und einen gegebenenfalls anwendbaren Tarifvertrag zu werfen.
Der Arbeitgeber kann bereits ab dem ersten Tag einen Nachweis für die Erkrankung verlangen!
Viele Arbeitgeber sind jedoch etwas nachsichtiger und verlangen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst ab einer Krankheitsdauer von zwei oder drei Tagen, die sodann am nachfolgenden Tag beim Arbeitgeber zugehen muss.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Erkrankt der Arbeitnehmer kommt das Entgeltfortzahlungsgesetz zur Anwendung. Dieses regelt in § 3 EntgFG, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bei einer unverschuldeten Erkrankung des Arbeitnehmers für die Dauer von sechs Wochenweiterzahlen muss.
Problematisch sind insbesondere mehrere kurz nacheinander auftretende Erkrankungen. Hier ist immer wieder zu überprüfen, ob es sich um dieselbe oder eine anderweitige Erkrankung handelt. Im letzteren Falle beginnt die sechswöchige Entgeltfortzahlungsverpflichtung erneut.
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Lohnfortzahlung nach 6 Wochen
Wer seinen Arbeitsvertrag wegen Krankheit länger als sechs Wochen nicht erfüllen kann, erhält keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber mehr.
Auf finanzielle Unterstützung muss er deswegen jedoch nicht verzichten, da bei gesetzlicher Versicherung für gewöhnlich die Krankenkasseeinspringt. Sie zahlt das sogenannte Krankengeld. Das Krankengeld beträgt mindestens 70 Prozent des Bruttolohns und höchstens 90 Prozent des Nettolohns.
Das Krankengeld zahlt die Versicherung in der Regel rückwirkend. Sind Sie sich unsicher, können Sie bei Ihrer Krankenkasse Hilfe bekommen und eine Beratung zum Thema vereinbaren, um dort Ihre Fragen zu klären.
Um keine Nachteile befürchten zu müssen, sollten Sie unbedingt daran denken, die Ausfertigung Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungstets rechtzeitigbei Ihrer Krankenkasse einzureichen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen im Krankheitsfall
Abmahnung wegen Krankheit
Eine Abmahnung bezieht sich für gewöhnlich auf ein bestimmtes Fehlverhaltendes Beschäftigten, das der Vorgesetzte nicht (mehr) hinnehmen will. Er weist ihn deshalb schriftlich darauf hin, dieses Verhalten künftig zu unterlassen und droht bei erneutem Fehlverhalten eine Kündigung an.
Da eine Krankheit in der Regel nicht selbst verschuldet ist, ist diese auch nicht abmahnbar.
Anders sieht es aus, wenn eineKrankmeldung zu spät eingereicht worden ist und dadurch etwa Störungen im Betriebsablauf auftraten. Hierauf hätte der Erkrankte sehr wohl Einfluss gehabt, weshalb der Verstoß gegen die unverzügliche Krankmeldung mit einer Abmahnung wegen des Pflichtverstoßes geahndet werden darf.
Kündigung wegen Krankheit
Ein häufiger Irrtum unter Arbeitnehmern ist, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen oder während einer Krankheit nicht erfolgen darf. Dies ist jedoch eine Fehlannahme.
Krankheitsbedingte Kündigungen sind grundsätzlich möglich und werden nicht selten ausgesprochen.
In der Regel sind krankheitsbedingte Kündigungen dann rechtmäßig, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 60 Arbeitstage im Jahr krankheitsbedingt bei der Arbeit ausgefallen ist (Kurzzeiterkrankung) oder wenn er aufgrund einer Erkrankung für die Dauer von acht Monaten am Stück arbeitsunfähig ist (Langzeiterkrankung) und eine baldige Besserung nicht ersichtlich ist.
Sofern Sie eine Kündigungaufgrund Ihrer Krankheit erhalten haben und Zweifel an deren Rechtsmäßigkeit haben, raten wir Ihnen die Kündigung umgehend durch einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Sollte eine Kündigungsschutzklagein Ihrem Fall der richtige Weg sein, muss diese innerhalb von drei Wochennach Zugang der Kündigung bei Gericht eingereicht sein.
Wir stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite!