Kündigung – was nun?

Wichtig ist es, sich in einer solchen Situation professionelle anwaltliche Hilfe zu holen und zwar umgehend nach der Kündigung.

Denn wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, ist es wichtig, sich sofort von einem Anwalt beraten zu lassen, da eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem Arbeitsgericht erhoben werden kann – danach ist dies ausgeschlossen.

Nicht jede ausgesprochene Kündigung ist rechtens – es gibt viele Vorschriften, die vor allem dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (i. d. R. ab 10 Arbeitnehmern – wobei die Berechnung des Faktors 10 kompliziert ist), beachtet werden müssen. So muss beispielsweise bei betriebsbedingten Kündigungen zuvor eine Sozialauswahl getroffen werden und bei größeren Firmen der Betriebsrat angehört werden (sofern es einen gibt).

Eine Kündigung muss aber zunächst keine Begründung erhalten. Erst bei dem gerichtlichen Verfahren muss der Arbeitgeber dann seine Gründe nennen. 

Auch eine mündliche Kündigung, oder per Telefax oder SMS sind grundsätzlich unwirksam.

Wirksam ist nur eine schriftliche Kündigung, welche dem Arbeitnehmer auch zugegangen sein muss. Ferner muss der Arbeitgeber die Kündigungsfristen beachten – eine Nichtbeachtung für aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern diese wird dann ggf. erst zum nächstmöglichen Termin wirksam.

Ausnahme: Fristlose (außerordentliche) Kündigung; eine solche muss jedoch einen Grund enthalten, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar macht. Auch sind an die fristlose Kündigung zuvor Abmahnungen geknüpft; hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, so z. B. bei Straftaten.

Die Kündigungsschutzklage dient dem Ziel, dass festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist und Sie wieder Ihren alten Arbeitsplatz bei gleichem Lohn zurückbekommen. Sollten Sie diesen Arbeitsgerichtsprozess gewinnen, so muss Sie Ihr Arbeitgeber zum einen wieder einstellen, zum anderen aber auch für die Dauer der Kündigungsschutzklage den Lohn für diesen Zeitraum nach bezahlen.

Oft ist es aber so, dass – wie bei einem Großteil der Kündigungsschutzklagen – Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Gericht eine Einigung erzielen, welche insbesondere eine Abfindung beinhaltet. Dabei ist es dann wichtig, die Abfindung und den Abfindungsbetrag richtig zu berechnen. Hierzu gibt es eine Menge an Rechtsprechung. Im Wesentlichen hängt dies aber von der Dauer der Beschäftigung ab und auch davon, wie rechtssicher die Kündigung ist.

Viele Arbeitgeber bieten daher auch bereits, bevor Sie eine Kündigung aussprechen, eine sogenannte Abfindung oder einen Abfindungsvertrag an oder man einigt sich darauf, dass Ihnen gekündigt wird und sie schließen gleichzeitig mit dem Arbeitgeber einen Abwicklungsvertrag ab. Letzterer regelt, wie das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung (Abfindung, Urlaubsanspruchs et cetera PP) abgewickelt wird.

Dabei ist äußerste Vorsicht geboten, denn einmal unterschrieben, lässt sich dies nicht mehr rückgängig machen. Auch muss Vorsicht geboten sein wie dies geregelt wird, damit man nachher keine Einbußen bei einem eventuellen Arbeitslosengeld I hat und für 3 Monate gesperrt wird.

Einen gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung einer Abfindung gibt es jedoch nicht.

Praxistipp:

Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht in die Enge treiben und unterschreiben Sie keinesfalls einen solchen Vertrag ohne anwaltliche Prüfung. Denn ist dieser einmal unterschrieben, kann hieran nichts mehr geändert werden. Nehmen Sie sich die Zeit – denn Ihr Arbeitgeber weiß, wenn er Ihnen eine solche Auflösung des Arbeitsverhältnisses anbietet, oft, dass es sich mit einer Kündigung auf dünnem Eis bewegt, auch wenn er Ihnen das anders „verkaufen“ mag.

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