Überstunden & Urlaub

Überstunden sind oft ein schwieriges Thema, vor allem wenn es darum geht, diese (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) ausbezahlt zu bekommen. Da haben Arbeitnehmer oft mit Beweisschwierigkeitn zu kämpfen.

Überstunden ist der Definition nach eine Überschreitung der durch einen Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine sonstige (Betriebs-)Vereinbarung vereinbarten oder festgelegten, regelmäßigen Arbeitszeit.

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist über die diese regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten richtet sich vor allem danach, ob eine Regelung hierzu in dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer sonstigen Regelung vorgesehen ist. Aber selbst enn im arbeitsvertrag hierzu nichts steht, kann sich auch aus anderen Umständen heraus eine solche Verpflichtung ergeben – dies muss individuell geprüft werden.

Von der Problematik ob Überstunden überhaupt zu leisten sind stellt sich hiervon unabhängig jedoch die Frage, inwieweit geleistete Überstunden zu bezahlen oder mit Freizeit auszugleichen sind. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden besteht nicht. Auch hierbei kommt es auch die Arbeitsvertraglichen Regelungen an.

Besteht keine ausdrückliche Regelung, kann jedoch eine Vertragsauslegung ergeben, dass die geleisteten Überstunden zu bezahlen sind.

Werden diese dann von dem Arbeitgeber nicht bezahlt, bleibt oft nur der gerichtliche Weg – wobei dies während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses immer ein zweischneidiges Schwert ist und dieser Schritt gut überlegt sein soll!

Bei einerm gerichtlichen Verfahren haben Arbeitnehmer in der Regel nur dann die Chance auf ein erfolgreiches Verfahren, wenn sie genau dokumentiert haben, wann, in welchem Rahmen und vor allem aus welchem Anlass sie Überstunden geleistet haben. und dass diese auch erforderlich und (in dieem Umfang) angeordnet waren.

Aber auch während des Arbeitsverhältnisses können Ansprüche wie beispielsweise Urlaubsansprüche “verjähren”; so regeln viele Arbeitsvertäge, dass wenn der Resturlaub nicht binnen 3 Monaten im neuen Jahr genommen wird, dieser verfällt.

Ob und wie viel Urlaub einen Arbeitnehmer zusteht ist zum einen im Gesetz und zum anderen oft in Tarifverträgen geregelt. Bestimmte Mindest-Urlaubstage dürfen nicht unterschritten werden.

Auch andere Ansprüche des Arbeitnehmers können einer kürzeren Verjährung unterliegen; dies ist oftmals so im Arbeitsvertrag geregelt. So können beispielsweise Ansprüche auf Überstundenvergütung oder ausstehender Lohn nach der Kündigung bereits in wenigen Wochen verjähren, sofern hiergegen nicht gerichtlich vorgagengen wird.

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