Erbfall / Erbstreit

Nach Eintritt des Erbfalls beraten und vertreten wir Erben, Miterben in Erbengemeinschaften und  Pflichtteilsberechtigte.

Wir beantragen Erbscheine, führen streitige Erbscheinsverfahren und setzen beim Erbstreit Ansprüche von oder gegen andere Beteiligte durch.

Welche Strategie in Ihrem Fall zum Ziel führt – von der kompromisslosen gerichtlichen Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche bis zur einvernehmlichen Lösung im Familienkreis – bestimmen wir gemeinsam mit Ihnen nach eingehender Prüfung und Beratung.

Kann ich mir das Erbe auszahlen lassen?

Häufig stellen sich Angehörige die Frage, ob sie bereits vor dem Erbfall ein Recht haben, sich ihr Erbe auszahlen zu lassen. Einen solchen Anspruch kennt das heutige Erbrecht jedoch nicht. Der Erblasser ist im Regelfall noch nicht einmal dazu verpflichtet, das Vermögen zugunsten seiner Nachkommen zu erhalten.

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Der Erbschein, Erbscheinverfahren

Im Todesfall ergibt sich oft das Problem, dass sich die Erben möglichst schnell und unkompliziert als die berechtigten Nachfolger des Erblassers ausweisen wollen. Beispielsweise um auf das Konto des Erblassers zugreifen zu können, damit die Beerdigung und die Graberrichtung bezahlt werden können. Dies gestaltet sich in der Praxis aber vor allem deshalb nicht ganz so einfach, weil Banken und Sparkassen in aller Regel nur dann die Verfügung über ein Konto des Erblassers gestatten, wenn der potentielle Erbe einen sogenannten Erbschein vorlegt.

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Mehrere Erben / Ebengemeinschaft

Der Fall das nur ein einziger Erbe existiert ist in der Praxis der absolute Ausnahmefall. Im Regelfall werden, unabhängig davon, ob ein Testament existiert oder nicht, mehrere Personen anteilig Erben. Diese Personen bilden dann eine sogenannte Erbengemeinschaft.

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Der gesetzliche Pflichtteil

Grundsätzlich besteht das Recht, nach freiem Belieben Verfügungen über das eigene Vermögen nach dem Tod zu treffen. Diese Testtierfreiheit wird allerdings durch den sogenannten Pflichtteil beschränkt. Dieser garantiert den Pflichtteilsberechtigten einen Mindestanteil am Nachlass, der grundsätzlich unentziehbar ist. Das Pflichtteilsrecht hat somit eine Ersatzfunktion für ein gesetzliches Erbrecht, das nur deshalb nicht zum Zuge kommt, weil der Erblasser seine gesetzlichen Erben oder einzelne von diesen enterbt hat.

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Wenn man Erbe geworden ist

Wie lange habe ich Zeit, mir zu überlegen, ob ich das Erbe antreten oder ausschlagen möchte?
Nachdem Sie Kenntnis von der Erbschaft erlangt haben, haben Sie 6 Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen.

In dieser Zeit sollten Sie sich einen Überblick über das Vermögen des Erblassers verschaffen.

Nach Ablauf dieser 6 Wochen gilt die Erbschaft als angenommen und Sie haften für Nachlassverbindlichkeiten als Erbe sowohl mit dem Nachlass als auch mit Ihrem privaten Vermögen.

Es besteht aber die Möglichkeit, die Erbenhaftungauf den vorhandenen Nachlass zu beschränken, mit der Folge, dass der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen, sondern nur mit dem vorhandenen Nachlass haftet.

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