Wie Sie vom Anwaltszwang profitieren
“Anwaltszwang” bedeutet, dass die Partei vor Gericht von einem Anwalt vertreten werden muss und selbst keine Verfahrensrechte nach der Prozessordnung hat.
In Verfahren mit Anwaltszwang kann nur der Rechtsanwalt wirksam Prozesshandlungen vornehmen, z.B. Klage erheben, Rechtsmittel einlegen oder Anträge stellen.
Wann gilt der Anwaltszwang?
Das FamFG unterscheidet nach Verfahren vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht sowie vor dem BGH. Außerdem gibt es noch das Behördenprivileg.
Anwaltzwang besteht nach § 114 FamFG grundsätzlich in Ehesachen (Scheidungsverfahren) und deren Folgesachen sowie in selbständigen, isolierten Familienstreitsachen.
Familienstreitsachen sind nach § 112 FamFG Unterhaltssachen und auch Güterrechtssachen.
Der Anwaltszwang bietet so insbesondere Unterhaltsberechtigten Schutz.Zudem gewährleistet der Anwaltszwang in diesem Bereich „Waffengleichheit“ – da beide Parteien anwaltlich vertreten sein müssen.
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