begrenztes Realsplitting
Wie funktioniert das Realsplitting:
Realsplitting basiert auf diesen Grundsätzen:
- Bei dem begrenzten Realsplitting kann der unterhaltspflichtige Ehegatte den an den unterhaltsberechtigten Ehegatten zu bezahlenden Unterhalt (Trennungs- und nachehelichen Unterhalt) bis zu einem Höchstbetrag von € 13.805,00 jährlich von seinem zu versteuernden Einkommen absetzen; er vermindert so seine zu zahlende Einkommensteuer und erhöht sein Einkommen.
- Der unterhaltsberechtigte Ehegatte dahingegen muss diese Unterhaltsleistungen, welche er erhält, als „sonstiges Einkommen“ versteuern; er zahlt mehr Steuern. Diesen „Schaden“ muss ihm aber der unterhaltspflichtige Ehegatte ersetzen.
Das Interessante an diesem Modell ist, dass der Steuervorteil beim Unterhaltspflichtigen meist höher ist als der Steuernachteil (incl. Nachteilsausgleich) beim anderen Ehegatten.
Voraussetzung
Voraussetzung für das begrenzte Realsplitting ist, dass die Ehegatten bereits getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, was regelmäßig in dem auf die Trennung folgenden Jahr der Fall ist. Denn ab dem Kalenderjahr, in dem die Ehegatten nicht mehr zusammengelebt haben, kann keine Zusammenveranlagung mehr gewählt werden (§ 26 EStG). Statt der Steuerklassen IV/IV bzw. III/V haben beide die Steuerklasse I bzw. II (alleinerziehend). In der Regel führt dies zu einer steuerlichen Mehrbelastung, auch noch nach Durchführung des “begrenzten Realsplittings”. Von einer Scheidung ist dies unabhängig.
Hinweis: Die Angaben zum Trennungsjahr im Scheidungsantrag sollten nicht von den Angaben gegenüber dem Finanzamt zur Zusammenveranlagung abweichen.
Muss der andere Ehegatte zustimmen?
Erhält dem Unterhaltspflichtigen durch das begrenzte Realsplitting steuerliche Vorteile und erleidet der Unterhaltsberechtigte daraus keine Nachteile, oder verpflichtet sich der Unterhaltspflichtige Zug um Zug dazu, die Nachteile auszugleichen, besteht nach §§ 1353 I S. 2, 242 BGB (Pflicht zur ehelichen Solidarität die im Zuge der Trennung noch nachwirkt) eine Pflicht zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting.
Die steuerrechtliche Zustimmungserklärung zum begrenzten Realsplitting bedarf keiner bestimmten Form. In der Praxis wird häufig die „Anlage U“ verwendet, die den Antrag des Gebers (Unterhaltspflichtigen) und zugleich die Zustimmung des Empfängers (Unterhaltsberechtigten) erfasst. Die „Anlage U“ wird als Anlage zu der Einkommensteuererklärung des Unterhaltsschuldners beigefügt wird.
Die steuerrechtliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting braucht die der Unterhaltsgläubiger aber nur zu erteilen, wenn der Unterhaltsschuldner ihm zugesichert hat, dass er sämtliche Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings ersetzen wird, die so genannte Nachteilsausgleichungserklärung (siehe Muster unten).
Da dem zustimmenden Ehegatten aus der Durchführung des begrenzten Realsplitting keine Nachteile entstehen dürfen, hat der Unterhaltspflichtige diesem im Rahmen des Nachteilsausgleichs die Steuern zu erstatten, die aufgrund der Besteuerung der Unterhaltszahlungen nach § 22 Nr. 1a EStG anfallen, wozu es keiner konkreten Darlegung seitens des Unterhaltsgläubigers bedarf.
Wichtiger Hinweis: Der Pflichtige muss dem Berechtigten aber nicht nur die steuerlichen Nachteile, sondern alle Nachteile, die dem Berechtigten – meist die Ehefrau – aus dem begrenzten Realsplitting entstehen, ersetzen. Wenn die Ehefrau beispielsweise während der Trennungszeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und zusätzlich noch den Unterhalt als Einkommen versteuert, kann dies bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen dazu führen, dass die Ehefrau auch selbst sozialversicherungspflichtig wird, also nicht mehr bei dem Ehemann in der Familienversicherung bleiben kann. Die daraus resultierenden Beiträge sind ebenfalls zu erstatten.
Gegenüber dem Anspruch auf Nachteilsausgleich kann wegen der ihm beigemessenen Unterhaltsqualität weder eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung, auch nicht mit einer solchen auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts, stattfinden noch kann ihm ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden. Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige erkennbar beabsichtigt, gegen den Ausgleichsanspruch aufzurechnen, besteht wegen Gefährdung des Anspruchs keine Zustimmungspflicht.
Die Voraussetzungen zusammengefasst:
- Steuerpflicht: Beide Ehegatten müssen entweder unbeschränkt steuerpflichtig sein oder in einem EU- oder EWR-Staat leben, der Unterhaltsleistungen besteuert (Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005, Az. XI R 5/02, BFH/NV 2006, S. 1069).
- Trennung/Veranlagungsform: Das Paar muss dauernd getrennt lebend oder geschieden sein und Veranlagung d Die Ehegatten dürfen nicht mehr zusammenveranlagt sein, was gerade im Trennungsjahr bei vielen ehemaligen Paaren noch der Fall ist.
- Unterhalt: Ein Ehegatte zahlt an den anderen Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt.
- Zustimmung: Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers liegt vor.
Alternative zum Realsplitting: „Außergewöhnliche Belastungen“
Außer dem begrenzten Realsplitting gibt es die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen als „außergewöhnliche Belastungen“ gemäß § 33a Abs. 1 EStG abzusetzen. Der Unterhaltshöchstbetrag, der abgesetzt werden kann, liegt derzeit bei € 8.820,00 im Jahr erheblich unter dem Höchstbetrag beim Realsplitting.
Voraussetzung: Dies ist nur dann möglich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte keine Einkünfte und nur ein geringes Vermögen hat. Anderenfalls werden Einkünfte und Vermögen mit Ausnahme eines Freibetrags von € 624,00 in Abzug gebracht.
Hinweis: Der Abzug des Unterhalts als „außergewöhnliche Belastung“ ist gegenüber dem Realsplitting nur dann vorteilhaft, wenn der Unterhaltsberechtigte keine eigenen Einkünfte hat und die Unterhaltsleistungen nicht höher als € 8.820,00 liegen. Denn für diese Abzugsmöglichkeit besteht keine Zustimmungspflicht. Außerdem kann über den Abzug als außergewöhnliche Belastung vermieden werden, dass der Unterhaltsberechtigte steuerpflichtige Unterhaltszahlungen erhält.
Kann man Kindesunterhalt von der Steuer absetzen?
Grundsätzlich können Unterhaltszahlungen für die Kinder als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Maximal € 10.908,00 können so in der Steuererklärung 2023 steuerlich geltend gemacht werden. Beim Kindesunterhalt gibt es allerdings eine wichtige Voraussetzung für diesen Steuervorteil: Weder Sie noch Ihr/e Ex-Partner/in bekommen Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für Ihr Kind. Sobald Sie diese staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen, entfällt der Steuervorteil.
In der Regel kommt ein Abzug der Kosten also nur bei einem volljährigen Kind in Betracht, für das es kein Kindergeld mehr gibt.
Hinweis: Verdient das Kind außerdem mehr als € 624,00 im Jahr, zieht das Finanzamt alle Einnahmen, die über dem Betrag von € 624,00 liegen, von den € 10.908,00 ab.
Muster:
Vereinbarung zum Realsplitting
- Die Unterhaltsgläubigerin _______________ verpflichtet sich, für das Kalenderjahr _______ dem steuerlichen Sonderausgabenabzug des Ehegattenunterhalts (begrenztes Realsplitting) zuzustimmen.
- Der Unterhaltspflichtige _______________ verpflichtet sich hiermit, die Unterhaltsgläubigerin _________________ von allen durch diese Zustimmung entstehenden finanziellen Nachteilen im Innenverhältnis freizustellen.Zu den auszugleichenden Nachteilen gehören insbesondere die steuerliche Mehrbelastung einschließlich etwaiger Zuschlagsteuern durch Besteuerung des Unterhaltes sowie mögliche sozialrechtliche Nachteile, auch im Rahmen von staatlichen Leistungen (z.B. Familienversicherung sowie etwaige höherer Krankenversicherungskosten oder Entzug öffentlicher Leistungen).
- Gegen den Freistellungsanspruch darf unter keinem Gesichtspunkt aufgerechnet werden oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
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Datum
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Unterschrift Unterhaltsverpflichteter Unterschrift Unterhaltsberechtigter
Realsplitting
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Robin Schmid + Kollegen
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