Gewaltschutz, Stalking, Nachstellung

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG) ermöglicht nunmehr, dass umfassende gerichtliche Maßnahmen zum Schutz der verletzten Ehegatten (auch alle Personen) vor Gewalt oder Bedrohung durch andere Personen ergriffen werden können.

Das Gesetz schützt aber nicht nur Ehegatten, sondern auch alle anderen Personen vor Gewalt oder Bedrohung. Zu dem ist Stalking zwischenzeitlich auch im Strafgesetzbuch normiert und gemäß § 238 StGB strafbar.

Insbesondere können Kontaktverbote und auch Näherungsverbote nunmehr zivilrechtlich durchgesetzt werden, vgl. § 1 GewSchG.

Auch kann auf diesem Wege der betroffenen Person die (gemeinsame) Wohnung überlassen werden und der Täter wird der Wohnung verwiesen; „der Täter geht, das Opfer bleibt“.

Durch die in diesen gerichtlichen Beschlüssen enthaltenen Strafandrohungen (§ 4 GewSchG) wird diesen Anordnungen Nachdruck verliehen.

Diese Regelungen können alle schnell durch einen Eilantrag bei Gericht erreicht werden.

Gehen Sie deswegen sofort bei entsprechenden Vorkommnissen (wie bspw. Gewaltandrohung, Bedrohungen, Gewalt, usw., wenn also vorsätzlich Körper, die Gesundheit oder die Freiheit widerrechtlich verletzt wurde oder dies auch “nur” angedroht wurde) zum Anwalt und schalten Sie auch sofort die Polizei ein.

Viele verharmlosen die Situation oder wollen sich dies nicht eingestehen oder denken, dass es von selbst wieder besser wird oder es “doch nur ein Ausrutscher war”- dies ist aber falsch:

Zögern Sie nicht und lassen Sie sich nichts gefallen!

Wir helfen Ihnen sofort weiter und leiten die erforderlichen Schritte umgehend ein damit Sie geschützt sind.

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