Kindesunterhalt

Kindesunterhalt durch Fachanwälte für Familienrecht berechnen lassen

Nicht nur bei der Ehescheidung, sondern generell wenn zwei Menschen gemeinsame Kinder haben und sich trennen stellt sich die Frage, wer in welcher Höhe Kindesunterhalt bezahlen muss.

Kindesunterhalt steht grundsätzlich demjenigen Ehegatten zu, der die minderjährigen Kinder betreut (bei dem die Kinder wohnen, sog. Residenzmodell).

Viele in dieser Situation haben dann schon von der „Düsseldorfer Tabelle“ gehört, nach der sich die Berechnung des Kindesunterhalts richtet, oder einen Blick in diese geworfen. Ergänzt wird diese in Süddeutschland durch die „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)“ der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken.

Jedoch ist es damit nicht getan und ein Blick in die Tabelle bzw. in die Leitlinien allein verrät noch nicht rechtlich verbindlich den tatsächlich zu leistenden Kindesunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle stellt nämlich nur eine Richtlinie dar und hat keine Gesetzeskraft, wird aber angewandt und daran führt auch kein Weg vorbei (wie mache irrtümlich meinen). Es kommt also auf dir korrekte Anwendung und Auslegung der Düsseldorfer Tabelle an.

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Unterhalt berechnen – aber richtig

Der tatsächlich zu leistende Unterhalt ist zunächst von dem jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermittelnden Einkommen abhängig. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist jedoch nicht alleine der monatliche Nettoverdienst, sondern sämtliche Einkünfte nach allen 7 Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz.

Der unterhaltsberechtigte hat daher einen einklagbaren Anspruch auf Auskunft über die Einkommensverhältnisse des unterhaltsverpflichteten.

Sobald die Auskunft erteilt ist, wird das unterhaltsrelevante Einkommen errechnet.

Dann wird die Höhe des zu bezahlenden Unterhalts errechnet; diese ist von der jeweiligen Situation des Einzelfalls (Anzahl und Alter der Kinder, einzusetzendes Vermögen, Schulden, Verbindlichkeiten usw.) abhängig. Auch ist die einschlägige und vor allem stets aktuelle – wenngleich teilweise nicht einheitliche – Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung der Zahlbeträge wird dann zwar die Düsseldorfer Tabelle herangezogen; diese muss jedoch auch gemäß den Leitlinien der Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien (SüdL), welche im Bezirk des OLG Stuttgart, richtig angewendet werden.

Bei minderjährigen Kindern muss jedoch zumindest der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle in jeden Fall bezahlt werden. Diesbezüglich besteht auch ein sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d.h. der Unterhaltschuldner muss alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auszunutzen.

Eine rechtlich relevante Unterhaltsberechnung sollten Sie daher, um auch Gewissheit zu haben, von einem Fachanwalt für Familienrecht vornehmen lassen. Nur dieser kann Ihnen den Unterhalt richtig berechnen.

Sobald der Unterhalt berechnet ist, gibt es die Möglichkeit, diesen Unterhalt mit einer sogenannten Jugendamtsurkunde festsetzen zu lassen. Die Gegenseite kann dann diesen festgesetzten Betrag jedenfalls nicht mehr einklagen; denn der Unterhaltsberechtigte hat einen Anspruch auf eine Festsetzung des Unterhalts.

Praxistipp:

Die Jugendamtsurkunde sollte aber von der Gültigkeit her auf die Dauer der Minderjährigkeit des Kindes beschränkt werden, da sich ab Eintritt der Volljährigkeit unterhaltsrechtliche Änderungen ergeben.

Praxistipp:

Schwierig ist es, zu viel oder freiwillig bezahlten Unterhalt später einmal zurück zu fordern; selbst dann, wenn dieser unter Vorbehalt bezahlt wird.

Daher künftige oder laufende Zahlungen (Unterhalt) unter der Bedingung als Darlehen anbieten, auf die Rückzahlung im Fall der Abweisung der Abänderungsklage zu verzichten. Der Unterhaltsberechtigte muss dieses Angebot nach Treu und Glauben annehmen (BGH FamRZ 83, 574; 92, 1152).

Falls bereits ein sog. Titel (Urteil, Beschluss) vorhanden ist, reicht es nicht, auf den alten Titel unter Vorbehalt weiter zu zahlen. Die Zahlungen unter Vorbehalt führen nicht zur analogen Anwendung des § 820 Abs. 1 S. 1 BGB sondern haben nur zur Folge, dass die Zahlung kein Anerkenntnis darstellt und § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) ausgeschlossen wird (BGH FamRZ 84, 470). 

Im Zweifel daher (wenn noch kein Gerichtsbeschluss vorhanden ist) bei Minderjährigen nur den Mindestunterhalt bezahlen, bis die Unterhaltsfrage gerichtlich geklärt ist.

Mindestunterhalt muss i.d.R. – außer das Einkommen reicht auch dazu nicht – (Selbstbehalt € 1.080,00) wird unterschritten) – bezahlt werden.

Falls aber ein höherer Unterhalt erwartet wird, sollte der weitere Betrag zurückgelegt werden, damit nachher keine Zwangsvollstreckung der Gegenseite droht!

Auch ein Aufrechnung (oder Verrechnung) mit unter Vorbehalt geleistetem Unterhalt mit späteren Unterhaltszahlungen ist in der Regel nicht möglich, so das OLG Karlsruhe in FamRZ 2003, 33.

Unterhaltsansprüche richtig prüfen lassen